Für einen abgemahnten Anschlussinhaber reicht es nicht aus, wenn er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit behauptet, dass seine mit im Haushalt lebenden Familienmitglieder über den Internet-Anschluss auf einer P2P-Tauschbörsenplattform Filesharing betrieben haben könnten. 200 € Schadensersatz pro Musiktitel sind außerdem in Ordnung, und einer Klage auf Ersatz der Abmahnkosten und Schadensersatz nach Lizenzanalogie steht nicht ohne weiteres entgegen, dass der Unterlassungsanspruch nicht weiter geltend gemacht wird: So lässt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.06.2015 „Tauschbörse III“, Az. I ZR 75/14, zusammenfassen. Am Ende bleiben Fragen offen. Weiterlesen →