Filesharing und die Haftung des Anschlussinhabers – Bundesgerichtshof (BGH) mit Terminhinweis für den 12.05.2016: In den Revisionsverfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 ist jeweils um 11 Uhr Verhandlungstermin. In allen Verfahren geht es um die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses wegen der Teilnahme an einer P2P-Internet-Tauschbörse.
Inhalt
BGH, Revisionsverfahren I ZR 272/14
- Erstinstanzlich: AG Bochum, Urteil vom 16.04. 2014, Az. 67 C 4/14
- Berufungsinstanz: LG Bochum, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-8 S 9/14
BGH, Revisionsverfahren I ZR 1/15
- Erstinstanzlich: AG Bochum, Urteil vom 26.03.2014, Az. 67 C 3/14
- Berufungsinstanz: LG Bochum, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-8 S 7/14
BGH, Revisionsverfahren I ZR 44/15
- Erstinstanzlich: AG Bochum, Urteil vom 03.06.2014, Az. 65 C 558/13
- Berufungsinstanz: LG Bochum, Urteil vom 05.02.2015, Az. I-8 S 11/14
Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen beklagten Anschlussinhaber wegen angeblicher öffentlicher Zugänglichmachung der jeweiligen Filmaufnahmen über eine P2P-Tauschbörse im Wege des „Filesharing“ teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagten haben bestritten, die von den Klägerinnen ausgewerteten Filmwerke zum Download über das Internet bereitgehalten zu haben. Das Amtsgericht Bochum hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 abgewiesen. Im Verfahren I ZR 44/15 hat das Amtsgericht Bochum der Klage teilweise stattgegeben. Das Landgericht Bochum hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt, die es aus einem Gegenstandwert für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.200 € errechnet hat.
BGH, Revisionsverfahren I ZR 43/15
- Erstinstanzlich: AG Bochum, Urteil vom 08.07.2014, Az. 65 C 81/14
- Berufungsinstanz: LG Bochum, Urteil vom 05.02.2015, Az. I-8 S 17/14
Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Vor dem Amtsgericht Bochum hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht Bochum hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt, die es aus einem Gegenstandwert für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von 2.000 € errechnet hat.
BGH, Revisionsverfahren I ZR 48/15
- Erstinstanzlich: LG Köln, Urteil vom 20.11.2013, Az. 28 O 467/12
- Berufungsinstanz: OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015, Az. 6 U 209/13
Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Anschlussinhaber wegen angeblicher öffentlicher Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder hätten Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt. Die Kinder seien vor der erstmaligen Internetnutzung und in regelmäßigen Abständen danach belehrt worden. Ihnen sei lediglich die Nutzung für bestimmte Zwecke gestattet und andere Nutzungen untersagt gewesen.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die streitbefangenen Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten unbefugt öffentlich zugänglich gemacht worden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen wecken könnten, seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Gegen den Beklagten spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese tatsächliche Vermutung bestehe auch bei Familienanschlüssen wie im vorliegenden Fall. Die gegen den Beklagten als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft habe dieser nicht widerlegt.
BGH, Revisionsverfahren I ZR 86/15
- Erstinstanzlich: AG Hamburg, Urteil vom 08.07.2014, Az. 25b C 887/13
- Berufungsinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 310 S 23/14
Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“. Sie hat von der Beklagten als Anschlussinhaberin den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € nach einem Gegenstandswert von 15.000 € verlangt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen.
Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei als Störerin für die durch ihre Nichte und deren Lebensgefährten begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Die Beklagte habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt, weil sie – was unstreitig ist – weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen habe, dass eine Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug von urheberrechtlich geschütztem Material zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrungspflicht bestehe auch gegenüber einem volljährigen Dritten, der – wie die Nichte der Beklagten – nicht als „Familienangehöriger“ anzusehen sei. Es komme nicht darauf an, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern bestehe.
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