Kinder- und jugendpornographische Bilddateien im Cache des Rechners und strafbarer Besitz – das Amtsgericht Bocholt entschied mit Beschluss vom 23.03.2017, Az. 3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16: Eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder kommt nur in Betracht, wenn entweder das jugendliche Alter der Person bekannt ist oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig sind. Im letztgenannten Fall müssen sie so kindlich wirkend, dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornographischer Schriften fallen. Sind auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im Cache gespeichert, so ist bereits der Besitz zweifelhaft. Weiterlesen
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Strafverteidigung bei Besitz von Kinderpornographie
Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB oder Besitz jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB – Strafverteidigung an der Schnittstelle von Strafrecht und Computertechnik: Zu den „Schriften“ im Sinne dieser beiden Straftatbestände gehören nicht nur auf Papier gedruckte Bilder und Texte. In beiden Fällen wird jeweils auf § 11 Abs. 3 StGB verwiesen. Zu den „Schriften“ gehören demnach auch Dateien – in der Praxis vor allem Bilddateien und Videodateien aus dem Internet. Weiterlesen