FAQ Privatinsolvenz

Kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Schuldenbereinigung, Privatinsolvenzverfahren Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung. Los geht’s:

1.   Privatinsolvenz – was ist das?

Die Privatinsolvenz gibt einer Privatperson die Möglichkeit, nach spätestens sechs Jahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Restschuldbefreiung bedeutet: Schulden, die während der Privatinsolvenz offen geblieben sind (die „Restschulden“), können von den Gläubigern nicht mehr eingefordert werden. Vor allem können diese Gläubiger diese Restschulden nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.

2.   Wer kann die Privatinsolvenz beantragen?

Das Privatinsolvenz-Verfahren können alle Privatpersonen – Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose – und auch ehemals Selbständige beantragen.

3.   Welche Besonderheiten gelten für ehemals Selbständige?

Ehemals Selbständige können nach § 304 Abs. 1 InsO Privatinsolvenz beantragen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach § 304 Abs. 2 InsO, wenn der ehemals selbständige Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, 19 oder weniger Gläubiger hat. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen z. B. offene Lohnforderungen ehemaliger Angestellter, Sozialversicherungsrückstände bei der Krankenkasse etc.

4.   Wie viele Gläubiger müssen mindestens Forderungen geltend machen?

Es gibt keine gesetzliche Mindestanzahl von Gläubigern. Das Privatinsolvenzverfahren ist also bereits möglich, wenn nur bei einem einzigen Gläubiger Schulden offen sind – z.B. bei einer Bank, die einen Kredit für die Anschaffung eines Autos gegeben hat.

5.   Welche Gläubiger müssen Forderungen geltend machen?

Auch hier gibt es keine gesetzliche Einschränkung – es ist egal. Das können also

  • Banken,
  • Versicherungen,
  • Lieferanten,
  • Vermieter,
  • das Finanzamt,
  • andere Behörden,
  • Ärzte,
  • Freunde oder Familienangehörige
  • und jeder andere Gläubiger

sein.

6.   Spielt die Höhe der Schulden eine Rolle?

Auch hier gilt: Es gibt keine gesetzliche Mindestschuldenhöhe. Entscheidend aus der Sicht der Schuldners ist nur, dass sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse auch mittelfristig keine Aussicht haben, ihre Schulden zu bezahlen – z.B. weil sie Hartz-IV-Empfänger sind und keine Aussicht besteht, in absehbarer Zeit wieder eine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden.

7.   Arbeitslos oder Hartz-IV – darf ich eine bezahle Arbeit annehmen?

Sie dürfen nicht nur, Sie sollen sogar: Während des Privatinsolvenzverfahrens sind Sie verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Wenn ein Gläubiger erfährt, dass Sie sich nicht um Arbeit bemühen oder schwarz arbeiten, kann er den Antrag stellen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

8.   Kann ich mich während des Privatinsolvenzverfahrens selbständig machen?

Ja!

9.   Wie lange dauert die Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz – gerichtliches Privatinsolvenzverfahren und anschließende Wohlverhaltensphase – dauert im Regelfall sechs Jahre, gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht.

10.  Restschuldbefreiung – welche Schulden werden mir erlassen?

Die Restschuldbefreiung betrifft sämtliche Schulden, die vor Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens entstanden sind. Ausnahme: Nach § 302 InsO betrifft die Restschuldbefreiung nicht

  • Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte;
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und vom Schuldner zu tragende Verfahrenskosten, vor allem die Kosten eines gegen den Schuldner geführten Strafverfahrens;
  • dem Schuldner von der Staatskasse gestundete Kosten des Insolvenzverfahrens.

Auch Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode neu entstehen, werden nicht erlassen. Achtung: Neue Schulden können einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen und dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

11.  Versagung der Restschuldbefreiung – was bedeutet das?

Versagung der Restschuldbefreiung bedeutet: Die ganze Insolvenz war umsonst. Die Gläubiger können ihre Forderungen wieder wie zuvor durchsetzen, vor allem im Wege der Zwangsvorstreckung. Und fast noch schlimmer: In vielen Fällen ist ein neuer Privatinsolvenz-Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Versagung möglich – und zu den alten Schulden kommen die Kosten des gescheiterten Insolvenzverfahrens dazu.

12.  Außergerichtlicher Einigungsversuch – was ist das?

Vor dem gerichtlichen Privatinsolvenzverfahren muss der Schuldner nach § 305 InsO einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans durchführen. Diesen Einigungsversuch muss eine hierfür autorisierte Stelle vornehmen. Dies können spezielle Schulderberatungen oder auch jeder Rechtsanwalt sein.

13.  Das Geld reicht hinten und vorne nicht – es gibt nichts zu verteilen…

Hier ist der „flexible Nullplan“ im außergerichtlichen Einigungsversuch die Lösung: Über sechs Jahre hinweg soll nur das pfändbare Einkommen an die Gläubiger verteilt werden. Kein pfändbares Einkommen – keine Verteilung.

14.  Wie lange dauert der außergerichtliche Einigungsversuch?

Wenn alles glatt geht, steht nach etwa sechs Wochen fest, ob der außergerichtliche Einigungsversuch erfolgreich war oder ob Gläubiger nicht kooperativ sind. Widerspricht nur ein einzelner Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, ist der Einigungsversuch gescheitert.

15.  Der außergerichtliche Einigungsversuch ist gescheitert – wie geht es weiter?

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, können Sie den Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Achtung: entscheidend für die Frage, ob diese Sechs-Monats-Frist eingehalten ist, ist der Eingang Ihres Insolvenzantrag bei Gericht, nicht der Tag, an dem Sie Ihren Insolvenzantrag an das Gericht absenden.

16.  Wann bin ich vor Zwangsvollstreckungen sicher?

Wenn das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, z.B. Kontopfändungen oder Lohnpfändungen, gegen Sie verboten. Ein entscheidender Grund, den Insolvenzantrag so schnell wie möglich zu stellen, nachdem der Einigungsversuch gescheitert ist.

17. Haftet mein Ehepartner auch für meine Schulden?

Nein! Grundsätzlich haften Sie alleine für Ihre Schulden. Sie haben Ihren Ehepartner geheiratet, aber nicht die Schulden Ihres Ehepartners. Ausnahme: Eine Mithaftung Ihres Ehepartners kommt etwa in Frage, wenn Ihr Partner für Sie eine Bürgschaft übernommen hat oder den Darlehensvertrag mit unterschrieben hat. Wenn beide Ehepartner haften, muss die Schuldenbereinigung und das Insolvenzverfahren für jeden Ehepartner gesondert durchgeführt.

18. Was passiert mit meinem Auto in der Insolvenz?

Grundsätzlich kann ein Pkw auch in der Privatinsolvenz verwertet werden. Aber häufig ist Ihr Pkw unpfändbar, z.B. weil Sie den Pkw für den Weg zur Arbeit benötigen und Ihr Pkw nicht mehr wertvoll ist.

Weitere FAQ zur Privatinsolvenz folgen – schauen Sie wieder vorbei!