Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe: Recht darf nicht am Geld scheitern

Einen wesentlichen Vorteil haben Anwaltskanzleien gegenüber Bäckereien und Autowerkstätten: Die Leistung soll nicht am fehlenden Geld scheitern. Armut darf dem Recht nicht entgegenstehen. Rechtssuchende mit geringem Einkommen können deshalb für die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt vor allem in Zivilsachen Beratungshilfe und für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.

Beratungshilfe: Außergerichtliche Vertretung und Beratung

Die Beratungshilfe-Anträge nimmt die Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts entgegen. Das Antragsformular mit Ausfüllhinweisen zum Download finden Sie auch >hier<.

Spezielle Informationen zur Beratungshilfe am Amtsgericht Passau finden Sie >hier<. Bitte beachten Sie hierbei das Merkblatt „Aufstellung der notwendigen Unterlagen für den Antrag auf Beratungshilfe“ des Amtsgerichts Passau, welche Unterlagen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Sie Ihrem Antrag beilegen müssen.

Prozesskostenhilfe: Anwaltlicher Beistand im Zivilprozess

Informationen zur Prozesskostenhilfe und das Formular mit Ausfüllhinweisen zum Download finden Sie >hier<. Achtung: Seit dem 22.01.2014 gilt die neue Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHV). Antragsteller müssen für ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die amtlichen Formulare verwenden.

Weitere Informationen zum Thema:

>> Kostenlose Erstberatung?

>> Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Vergütungsvereinbarung