HAS Verlag mit Rechnung für Werbeanzeige

HAS Verlag mit Rechnung für Werbeanzeige – von merkwürdiger Kontaktaufnahme durch die HAS Verlag GmbH & Co. KG berichtet eine Mandantschaft: Unter ausdrücklichem Hinweis, es gehe um eine bereits veröffentlichte Werbeanzeige auf einer Werbetafel im Gemeindegebiet, sei die Mandantschaft angerufen worden. Es stehe die Neuauflage der Werbung heran; man müsse sich treffen. Bei dem Treffen sei über die bereits bestehende Werbung gesprochen worden und das hingehaltene Formular unterschrieben worden. Man ahnt, was nun kam: Eine Rechnung, aber nicht für die Anzeige auf der Werbetafel. So war das nicht gedacht!

Kontaktaufnahme angeblich wegen bestehender Werbung

Warum erfolgte der Erstkontakt am Telefon? Weil auf der bereits bestehenden Werbeanzeige auf der Werbetafel die Telefonnummer mit veröffentlicht war.

Die bestehende Werbung solle übernommen werden. Ausdrückliche Bitte an die Mandantschaft: Auch den Firmenstempel auf das Auftragsformular.

Kleingedrucktes des HAS Verlag hat es in sich

Im Auftragsformular des HAS Verlag handschriftlich eingetragen wurde ein „Netto Auflagenpreis“ und Zusatzkosten „Gestaltung/Satz/und Reprokosten zuzügl. 5,- € Porto u. Versand“. Die Anzeigengröße: „80×50“, „70×70“, „120×40“, „130×40“ jeweils ohne Maßangabe (Zentimeter? Meter? Pixel? Zoll? Millimeter? Lichtjahre?) zur Auswahl oder alternativ „Sonderformat“.

Im Kleingedruckten dann unter der Überschrift „Druckobjekt“, ohne jede optische Hervorhebung:

„Das Druckobjekt kommt sechsmal im Jahr zur Auslieferung. Die erste Veröffentlichung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Auftragserteilung, die weiteren jeweils im Abstand von etwa zwei Monaten zur vorangegangenen Veröffentlichung. Ist der vom Auftraggeber erhoffte Werbeerfolg nach der dritten Auflage nicht eingetroffen, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Der nebenstehende Anzeigenpreis Ist pro Veröffentlichung fällig.“

Und später:

„Der Has Verlag GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die vereinbarte Werbeanzeige in jeweils 2000 DIN A5 Faltblättern abzudrucken. Diese werden innerhalb eines Radius von 50 Kilometern zum vereinbarten Postleitzahlengebiet über die Deutsche Post AG an Haushalte mit Tagespost in den Postleitbereichen der jeweiligen Inserenten zugestellt. Pro Postleitbereich werden mindestens 200 Exemplare an die Haushalte verteilt.“

DIN A5-Faltblätter – was ist darunter eigentlich zu verstehen? DIN A5 (kleines Schulheft) einmal gefaltet auf DIN A6 (Vokabelheft)? Oder DIN A4 (Druckerpapier) einmal gefaltet auf DIN A5? Oder ganz anders? Das alles als Postwurf-Werbung – potentieller Papiermüll, wo nicht ohnehin ein Aufkleber „Keine Werbung!“ auf dem Briefkasten den Einwurf verbietet.

Und das ganze sechsmal im Jahr – für jede einzelne Auslieferung, so muss der Text verstanden werden, soll der „Netto Auflagenpreis“ nebst Zusatzkosten berechnet werden.

Vorsicht! Erst genau lesen, dann erst unterschreiben!

Forderungsabwehr ist möglich

Ein Werbevertrag, bei dem die entscheidenden Regelungen zum Preis unauffällig im Kleingedruckten versteckt sind, möglicherweise sogar noch an ganz untypischer Stelle, ist juristisch angreifbar – Stichwort „Anfechtung“, Stichwort „überraschende AGB-Klauseln“.

Wer eine Rechnung der HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg für einen angeblich auf diese Weise erteilten Auftrag erhält, und sich überrumpelt sieht, sollte beherzt reagieren: Frühestmögliche Überprüfung des gesamten Schriftwechsels, ob der Anzeigenvertrag angreifbar ist oder doch rechtlichen Bestand hat, ist der sicherste Weg. Im Umfang mit dubiosen Anzeigenverlagen ist oft Nervenstärke entscheidend – und Erfahrung mit anderen dubiosen Anzeigenverlagen nützlich. Wer nicht wagt, gewinnt nicht.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt