Besitz von Kinderpornographie oder Jugendpornographie: Cache reicht nicht

Kinder- und jugendpornographische Bilddateien im Cache des Rechners und strafbarer Besitz – das Amtsgericht Bocholt entschied mit Beschluss vom 23.03.2017, Az. 3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16: Eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder kommt nur in Betracht, wenn entweder das jugendliche Alter der Person bekannt ist oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig sind. Im letztgenannten Fall müssen sie so kindlich wirkend, dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornographischer Schriften fallen. Sind auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im Cache gespeichert, so ist bereits der Besitz zweifelhaft. Weiterlesen

Strafverteidigung bei Besitz von Kinderpornographie

Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB oder Besitz jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB – Strafverteidigung an der Schnittstelle von Strafrecht und Computertechnik: Zu den „Schriften“ im Sinne dieser beiden Straftatbestände gehören nicht nur auf Papier gedruckte Bilder und Texte. In beiden Fällen wird jeweils auf § 11 Abs. 3 StGB verwiesen. Zu den „Schriften“ gehören demnach auch Dateien – in der Praxis vor allem Bilddateien und Videodateien aus dem Internet. Weiterlesen

Nacktbilder von Kindern und Jugendlichen – Rechtslage im Überblick

Der Fall Edathy hat den Blick auf die Grauzone zwischen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften bzw. jugendpornographischer Schriften als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 184b StGB und § 184c StGB und dem noch straflosen Umgang mit Nacktfotos aus – möglicherweise inszenierten und gestellten – Alltagssituationen von Kindern und Jugendlichen gelenkt. Eine höchst lesenswerte Zusammenfassung der Rechtslage nicht nur nach dem StGB und eine erste Bewertung von Reformansätzen von Prof. Dr. Marc Liesching hat Legal Tribune Online publiziert. Zu dem Artikel geht es →hier.