Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht: Erste Hilfe

Haben Sie eine Abmahnung erhalten mit dem Vorwurf, gegen Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben? Rechtsanwalt Stefan Loebisch hilft Ihnen weiter. Sie können die Abmahnung rasch und unkompliziert per Fax oder per E-Mail übersenden. Wenn Sie dabei Ihren Namen und Ihre Telefonnummer mit angeben, rufe ich Sie so schnell wie möglich an.

Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht: viel mehr als nur Formalie

Eine Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht ist keine lästige Formalie, kein Stück Papier, das schnell verschickt und dann vergessen wird: Der Inhalt der Unterlassungserklärung kann auch in der Zukunft Auswirkung haben auf die gesamte Werbung, die Marketing-Maßnahmen und die Außendarstellung Ihres Unternehmens. Eine Unterlassungserklärung kann, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11 feststellte, lebenslange Gültigkeit haben. Der Inhalt einer Unterlassungserklärung nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung will daher gut überlegt sein – Maßarbeit, zugeschnitten auf die individuellen Bedürfnisse desjenigen Unternehmens, das sich zur Unterlassung verpflichten muss. Der Ersatz der Abmahnkosten an die Gegenseite ist oft nur das kleinste, vordergründige, Problem.

Unterlassungserklärung nach Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: nicht immer erforderlich

Nicht jeder Verstoß gegen Wettbewerbsrecht hat zur Folge, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

_ Abmahnberechtigung: Es heißt Wettbewerbsrecht

Gleich zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Nur Unternehmen – Einzelunternehmer, Mehrpersonenunternehmen oder juristische Personen – können Adressaten einer Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht sein. Und zwischen den beiden Parteien muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis stehen – nicht jedes Unternehmen kann jedes andere Unternehmen wegen eines Rechtsverstoßes abmahnen, sondern nur Konkurrenten und anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) dürfen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen.

_ Flexible Response

So hat manche Abmahnung zur Folge, dass nach zwei Seiten überlegt und kaltblütig reagiert werden muss: Nach außen, gegenüber dem Abmahner, muss die Abmahnung zurückgewiesen werden, weil zwar ein Rechtsverstoß vorliegt, der Absender aber nicht abmahnberechtigt ist. Zugleich muss nach innen, im eigenen Unternehmen, der Rechtsverstoß beseitigt werden, die Werbung geändert, das Marketingkonzept umgestellt werden, bevor ein Konkurrent den Rechtsverstoß ebenfalls bemerkt und dann ebenfalls eine – nun berechtigte – Abmahnung ausspricht.

_ Abmahnungsmissbrauch im Gebührenerzielungsinteresse

Und manche Abmahnung auch zwischen Mitbewerbern ist rechtsmissbräuchlich und deswegen unzulässig, weil sie in Wahrheit nur erfolgt, um den ungeliebten Konkurrenten mit unnötigen Abmahnkosten zu belasten und ihm auf diese Weise das Wasser abzugraben.

Deswegen kommt es nach einer Abmahnung darauf an, den Sachverhalt zu klären – schnell, vollständig und präzise.

Ortsunabhängige anwaltliche Bearbeitung deutschlandweit

Es spielt keine Rolle, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat und wo die Gegnerpartei ihren Sitz hat – Rechtsanwalt Stefan Loebisch vertritt Ihre Interessen deutschlandweit.