Modifizierte Unterlassungserklärung bei Filesharing

Viele vorgefertigte Unterlassungserklärungen, die Filesharing-Abmahnschreiben beiliegen, sind zu weit gefasst. Wer eine solche Unterlassungserklärung ohne jede Änderung abgibt, verpflichtet sich zu etwas, worauf die abmahnende Partei keinen Rechtsanspruch hat. Manche vorgefertigte Unterlassungserklärung ist aber auch zu eng gefasst – die abgemahnte Partei riskiert, dass weitere Abmahnungen nachfolgen, weitere Unterlassungserklärungen gefordert werden, und dabei auch weitere Abmahnkosten geltend gemacht werden.

Was es mit einer modifizierten Unterlassungserklärung auf sich hat, soll hier näher beschrieben werden.

Welche Gründe gibt es für eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Mit einer Unterlassungserklärung soll sich die Schuldnerpartei in rechtlich ausreichender Weise verpflichten, den begangenen Rechtsverstoß in Zukunft nicht mehr zu wiederholen – nicht mehr und nicht weniger. Den einen, allgemeingültigen, Rechtsverstoß gibt es aber nicht. Und damit gibt es auch nicht die eine, allgemeingültige, Unterlassungserklärung. Eine gute Unterlassungserklärung muss sitzen wie ein Maßanzug.

Wie kann eine vorgefertigte Unterlassungserklärung modifiziert werden?

Hier kommen in Frage:

  • Modifikation in Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit – die Unterlassungserklärung wird rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben;
  • Modifikation in Bezug auf die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs – die Unterlassungserklärung wird auf ein ganz bestimmtes einzelnes Lied, Album, Spiel oder Filmwerk beschränkt, oder sie wird erforderlichenfalls auf alle zugunsten des Unterlassungsgläubigers geschützten Werke ausgedehnt;
  • Modifikation in Bezug auf die Vertragsstrafe – die Vertragsstrafe soll ausdrücklich nur bei zukünftigen schuldhaften Verstößen gegen die Unterlassungserklärung anfallen;
    Modifikation in Bezug auf die Höhe der Vertragsstrafe – in die Unterlassungserklärung wird eine Klausel „nach neuem Hamburger Brauch“ mit aufgenommen;
  • Modifikation in Bezug auf Schadensersatz und Abmahnkosten – die Unterlassungserklärung enthält kein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht mehr;
  • Modifikation in Bezug auf die Haftungsform – die Unterlassungserklärung des Anschlussinhabers beschränk sich auf die Störerhaftung, wenn tatsächlich Kinder, Eltern, Ehepartner, WG-Mitbewohner, Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder andere Personen mit dem Filesharing-Client online waren;
  • Modifikation durch eine auflösende Bedingung für den Fall, dass sich das Gesetz oder die höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten der Anschlussinhaber ändert – Achtung: Einige Gerichte bewerteten eine derartige Bedingung in letzter Zeit kritisch und vertraten die Auffassung, eine derartige Unterlassungserklärung reiche nicht aus. Mit dieser Modifikation ist also bis auf weiteres Vorsicht geboten.

Ist eine modifizierte Unterlassungserklärung mit einem Risiko verbunden?

Wenn Sie den Inhalt einer Unterlassungserklärung selbst modifizieren, Teile der Unterlassungserklärung durchstreichen oder eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden, muss die abmahnende Partei oder deren Rechtsanwaltskanzlei Ihre Erklärung nicht akzeptieren. Fehler bei der Formulierung der Unterlassungserlärung können ein teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Auf der anderen Seite: Niemand muss eine Unterlassungserklärung abgeben, die inhaltlich zu weit gefasst ist.

Es ist wie beim Kleiderkauf: Selber nähen, von der Stange auswählen oder maßschneidern lassen.

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