TANSTAAFL – „there ain’t no such thing as a free lunch“.
Ähnlich wie beim Bäcker oder in der Autowerkstatt ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts keine kostenlose Sozialleistung, sondern eine entgeltliche Dienstleistung – eine Rechtsdienstleistung, deren Vergütung (nach altem Sprachgebrauch: deren Honorar) sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemisst, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Weitere detaillierte Informationen zur Vergütung finden Sie hier:
→Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Vergütungsvereinbarung
→Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe