Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einer Filesharing-Abmahnung – das Amtsgericht (AG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13: Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten wie auch der Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Das Urteil liegt auf leicher Linie mit dem Urteil des AG Kassel vom gleichen Tage. Der Volltext des Düsseldorfer Urteils mit der Urteilsbegründung ist derzeit noch nicht veröffentlicht.