Sofort lieferbar heißt versandbereit am nächsten Werktag

Irreführende Werbung durch Hinweis auf sofortige Lieferbarkeit – das Landgericht (LG) Aschaffenburg verbot einen Webshopbetreiber durch Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14, im Rahmen seines Internetversandhandels unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit von Produkten zu werben, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten wird.

Was war geschehen?

Ein Internet-Versandhändler bot über seien Webshop unter anderem eine HiFi-Anlage und ein Mobiltelefon an. Beide Produkte bewarb der Webshopbetreiber unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit. Dann aber erhielten zwei Kunden zwar eine Bestellbestätigung und ihnen wurde der Kaufpreis der Ware belastet, aber ein bzw. zwei Tage nach ihrer Bestellung erhielten sie per E-Mail die Nachricht, dass sich die Auslieferung verzögern würde: Dem Käufer der Hifi-Anlage teilte der Webshopbetreiber mit, er rechne mit einer Nachlieferung der Ware in einer Woche. Bei dem Handy stellte der Webshopbetreiber eine Belieferung in 5 Tagen in Aussicht.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführende Werbung. Sie erhob gegen den Webshopbetreiber Klage beim Landgericht Aschaffenburg. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit für Produkte, die tatsächlich nicht geliefert werden können, irreführend sei. Noch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Webshopbetreiber das Anerkenntnis, so dass ein den Klageanspruch anerkennendes Urteil erging.

Welche Auswirkung hat das Urteil des LG Aschaffenburg zur Werbung mit sofortiger Lieferbarkeit auf die Praxis?

Auch wenn es sich „nur“ um ein Anerkenntnisurteil handelt: „Sofort“ in der Werbung heißt „sofort“ und nicht „bald“. Dies gilt erst recht, wenn der Käufer sofort mit dem Kaufpreis belastet wird – hier greift zusätzlich das Zug-um-Zug-Prinzip: Der Händler ist verpflichtet, gegen Geld Ware und nicht nur Vorfreude zu liefern.

Die Aussicht, dass die Ware tatsächlich sofort und nicht nur bald geliefert wird, ist für viele Kunden die Vertrauensgrundlage dafür, dass sie Vorkasse oder Bankeinzug zulassen. Händler, die zwar mit sofortiger Lieferbarkeit werben, zur sofortigen Lieferung aber nicht in der Lage sind, gehen ein doppeltes Risiko ein: Nicht nur verspielen sie den Vertrauensvorschuss ihrer Kunden. Zusätzlich gehen sie das Risiko ein, von Mitbewerbern wegen irreführender Werbung abgemahnt zu werden – vielleicht von demjenigen Händler, bei dem der enttäuschte Kunde beim nächsten mal einkauft und dem der Kunde seine schlechten Erfahrungen schildert.

Übrigens: Nicht nur dasWettbewerbsrecht verpflichtet den Interntehändler dazu, die Verfügbarkeit von Waren anzugeben. Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht – nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist der Webshopbetreiber verpflichtet, den Termin anzugeben, bis zu dem er die Ware liefert.