Fehler im Webimpressum: Verbraucherzentrale mahnt Google ab

Wie passend zum Beitrag „Impressumspflicht auch bei Google+„: Google selbst erhielt eine Abmahnung, und zwar durch die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Deren Vorwurf: Google selbst verstoße gegen die Impressumspflicht. Über die im Google-Webimpressum genannte E-Mail-Adresse support-de@google.com sei keine Kontaktaufnahme möglich. Es erscheine nur eine Auto-Responder-Nachricht, dass die Nachricht nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden könne. Zum Bericht über das Infoportal des Händlerbundes geht es →hier.

 

Impressumspflicht auch bei Google+

Das Landgericht (LG) Berlin entschied mit Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13: Ein Unternehmen, das auf seiner Internetpräsenz bei Google+ kein Webimpressum nach § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar hält, verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Weiterlesen

Massenabmahnung zu Facebook-Impressum ist rechtswidrig: Urteil des LG Bochum

Massenabmahnung wegen fehlendem Facebook-Impressum: Das LG Bochum entschied mit Versäumnisurteil vom 20.02.2013, Az.: I-13 O 187/12: Die Massenabmahnung ist rechtswidrig. Weiterlesen

Massenabmahnung wegen fehlender Facebook-Impressumsangaben bestätigt

Massenabmahnung wegen fehlender Facebook-Impressumsangaben bestätigt – das Landgericht (LG) Regensburg entschied mit Endurteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12: Ein Unternehmen, das den Facebookauftritt als Eingangskanal in seine Website nutzt, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt, muss auch auf seiner Facebookseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhalten, die den Anforderungen nach § 5 TMG genügt. Weiterlesen

Web-Impressum und Baustellen-Seite – LG Aschaffenburg bejaht Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

Zur Impressumspflicht auf einer Baustellen-Website entschied das Landgericht  Aschaffenburg mit Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12: Beinhaltet eine Baustellen-Website bereits das Logo und einen Link auf die Printausgabe von Inhalten des Seitenbetreibers, muss die Seite mit einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG (Web-Impressum) versehen werden. Weiterlesen

Abmahnung wegen Web-Impressum: Mitarbeiter ist nicht Adressat

Zur Frage, wer bei fehlendem Web-Impressum abgemahnt werden kann, entschied das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 02.08.2012, Az. 13 U 72/12: Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist bei einer Homepage eines Unternehmens regelmäßig nur der Arbeitgeber, nicht dessen Mitarbeiter. Weiterlesen

Facebook-Impressum: Was meint das LG Aschaffenburg wirklich?

Das LG Aschaffenburg entschied mit Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmen auf seiner Facebook-Seite kein Web-Impressum nach § 5 TMG vorhält.

Unter der Berufung auf dieses Urteil und mit der Rüge, Impressumsangaben hinter dem Button „Info“ vorzuhalten, mahnte in den vergangenen Augusttagen die Binary Services GmbH aus Regenstauf offenbar eine Vielzahl von – angeblichen – Mitbewerbern ab.

Reicht ein Impressum auf Facebook unter „Info“ wirklich nicht aus? Ist dies dem Urteil des LG Aschaffenburg tatsächlich zu entnehmen? Versuch einer kritischen Annäherung… Weiterlesen

Rechtssicheres Facebook-Impressum: Was tun?

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben „Diensteanbieter … für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ auf ihren Seiten verschiedene Pflichtangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“: Die Anbieterkennzeichnung oder umgangssprachlich das Web-Impressum. Das Landgericht Aschaffenburg entschied mit Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, dass auch eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite ein derartiges Impressum enthalten muss – anders gesprochen, dass ein fehlendes Web-Impressum auf einer solchen Facebook-Seite als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Was tun? Weiterlesen

Abmahnung Binary Services GmbH durch RA Hans-Werner Kallert wegen Facebook-Impressum

Auch hier liegt nun eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von RA Hans-Werner Kallert im Namen der Binary Services GmbH vor. Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG auf der Facebook-Seite des Mandanten. Das Ergebnis einer ersten Prüfung: Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft und vorschnell abgegeben werden. Der Abmahnung begegnen mehrere Kritikpunkte. Weiterlesen