Das Landgericht (LG) Berlin entschied mit Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13: Ein Unternehmen, das auf seiner Internetpräsenz bei Google+ kein Webimpressum nach § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar hält, verstößt gegen Wettbewerbsrecht.
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Was war geschehen?
Die Antragsgegnerin hatte in ihren Firmenauftritt bei Google+ offenbar kein vollständiges Webimpressum (Anbieterkennzeichnung) integriert. Im Info-Bereich des Auftritts unter Google+ war lediglich ein Link auf die Startseite des Unternehmens unter eigener Domain eingebaut. Von dort aus konnte dann erst über einen weiteren Link das Webimpressum aufgerufen werden. Wer den Auftritt des Unternehmens unter Google+ besuchte, musste bis zum Impressum also dreimal klicken: zunächst in den Info-Bereich, von dort auf die Startseite und von dort aus wiederum in das Webimpressum.
Wie entschied das LG Berlin?
Das LG Berlin erließ nach ergebnisloser Abmahnung gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung. Hierin untersagte das LG Berlin der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, auf der geschäftlich genutzten Internetpräsenz bei Google+ nicht die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Welche Entscheidung hat der Beschluss des LG Berlin auf die Praxis?
In der Sache ist der Beschluss des LG Berlin wenig überraschend: nachdem bereits das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, zur Impressumspflicht auf Facebook entschieden hatte, zog nun das LG Berlin für Google+ nach. § 5 TMG unterscheidet nicht zwischen dem Auftritt unter eigener Domain und dem Auftritt auf andere Plattformen. Vielmehr gibt § 5 TMG nur vor, dass es sich um Telemedien handeln muss. Derartige Telemedien sind nach der Definition von § 1 I TMG alle elektronischen Information- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützter Dienste oder Rundfunk sind.
Zentrales Webimpressum unter eigener Domain?
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 27.07.2006, Aktenzeichen I ZR 228/03 („2-Klick-Entscheidung“), das es ausreichen kann, wenn das Webimpressum über zwei Links, also über zwei Klicks, erreichbar ist.
So gesehen ist denkbar, die Anbieterkennzeichnung alleine auf der eigenen Website unterzubringen und aus dem Auftritt unter Google+ unmittelbar dorthin einen Link zu setzen.
Freilich stellt sich dann die Frage, ob das weitere Erfordernis des § 5 TMG erfüllt ist, dass nämlich das Webimpressum ständig verfügbar gehalten werden muss: denkbar ist beispielsweise, dass die eigene Internetpräsenz wegen Wartungsarbeiten vorübergehend vom Netz genommen ist, aber der Auftritt unter Google+ in dieser Zeit aktiv bleibt. Dann wäre die Anbieterkennzeichnung über Google+ vorübergehend nicht verfügbar.
Der sicherste Weg: Eigenes Webimpressum auf jeder Plattform
So ist der sicherste Weg, auf jeder Plattform, also unter der eigenen Domain, auf Google+, auf Facebook, und wo immer sonst für das Unternehmen geworben wird, ein eigenes, vollständiges, Webimpressum einzubauen.
Hier sind wiederum die Plattformbetreiber in der Pflicht, in ihren Masken Eingabefelder für die vollständige Anbieterkennzeichnung zur Verfügung zu stellen.
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