Zur Frage, wer bei fehlendem Web-Impressum abgemahnt werden kann, entschied das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 02.08.2012, Az. 13 U 72/12: Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist bei einer Homepage eines Unternehmens regelmäßig nur der Arbeitgeber, nicht dessen Mitarbeiter.
Was war geschehen?
Die Parteien stritten offenbar darum, ob eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Web-Impressums (Anbieterkennzeichnung) berechtigt war oder nicht. Die Abmahnung wurde wohl nicht unmittelbar an das Unternehmen selbst, dass Inhaber der Homepage war, gerichtet, sondern an einen Mitarbeiter, möglicherweise den Datenschutzbeauftragten.
Wie entschied das Oberlandesgericht Celle?
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Mitarbeiters. Als Diensteanbieter sei in der Regel nur der Homepage-Inhaber anzusehen. Maßgeblich sei die Funktionsherrschaft über die Domänen bzw. das Telemedium, die regelmäßig nur der Domaininhaber innehabe.
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis?
Diensteanbieter sind nach § 5 TMG verpflichtet, ein Web-Impressum (Anbieterkennzeichnung) zu führen. Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass für das Web-Impressum nach außen das Unternehmen selbst verantwortlich ist, nicht aber dessen Angestellte, die nicht zugleich auch als Geschäftsführer tätig sind. Das bedeutet, dass sich beispielsweise ein Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht, wie er regelmäßig mit einer Abmahnung geltend gemacht wird, nicht gegen den IT-Administrator, den Datenschutzbeauftragten oder den im Unternehmen angestellten Webdesigner geltend gemacht werden kann.