Zur Impressumspflicht auf einer Baustellen-Website entschied das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12: Beinhaltet eine Baustellen-Website bereits das Logo und einen Link auf die Printausgabe von Inhalten des Seitenbetreibers, muss die Seite mit einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG (Web-Impressum) versehen werden.
Was war geschehen?
Eine Werbeagentur betrieb eine Website mit dem Vermerk „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“. Auf der Seite befand sich das Logo der Werbeagentur. Weiter befand sich auf der Seite ein Link zu einer Printausgabe eines Anzeigenmagazins, dass die Seitenbetreiberin herausgab. Ein Web-Impressum war auf der Seite nicht veröffentlicht.
Wie entschied das Gericht?
Das LG Aschaffenburg sah in den fehlenden Web-Impressum einen Wettbewerbsverstoß. Die Werbeagentur sei verpflichtet gewesen, ein Webimpressum nach § 5 TMG vorzuhalten. Unerheblich sei, dass die Website der Beklagten noch nicht vollständig aufgebaut sei. Indem die Beklagte einen Link auf die von ihr herausgegebene Printausgabe setze, werde sie geschäftlich tätig. Hierdurch werbe die Beklagte bereits für ihre Angebote und für die Möglichkeit, in dem von ihr herausgegebenen Magazin zu werben. Anders als im Fall des LG Düsseldorf – Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10 – handle es sich nicht um eine reine Baustellenseite.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Das Urteil des LG Aschaffenburg zeigt einmal mehr, dass es bei der Frage, ob auf einer im Aufbau befindlichen Website bereits ein Web-Impressum vorgehalten werden muss oder nicht, auf den Einzelfall ankommt. Der sicherste Weg ist es, so früh wie möglich ein vollständiges Web-Impressum zu veröffentlichen. Dies bedeutet, dass auf jeder Seite, die nicht nur einen anonymen, vom Provider vorkonfigurierten, Baustellenhinweis enthält, sondern beispielsweise alleine den Namen des Seitenbetreibers ausweist, ein Impressum veröffentlicht werden sollte. Bereits eine Seite mit dem Hinweis „Hier finden Sie bald den Internetauftritt der Firma XY“ sollte damit bereits die vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG beinhalten.