Massenabmahnung wegen fehlender Facebook-Impressumsangaben bestätigt

Massenabmahnung wegen fehlender Facebook-Impressumsangaben bestätigt – das Landgericht (LG) Regensburg entschied mit Endurteil vom 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12: Ein Unternehmen, das den Facebookauftritt als Eingangskanal in seine Website nutzt, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt, muss auch auf seiner Facebookseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhalten, die den Anforderungen nach § 5 TMG genügt.

Was war geschehen?

Im August des Jahres 2012 machte die Binary Services GmbH, zwischenzeitlich umfirmiert in Revolutive Systems GmbH, Schlagzeilen durch eine Vielzahl von Abmahnungen, ausgesprochen durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert. Gegenstand der Abmahnung war der Vorwurf, der abgemahnte Mitbewerber halte auf seiner Facebook-Seite kein ausreichendes Web-Impressum vor. Gegenüber zumindest einem dieser Mitbewerber erhob die Revolutive Systems GmbH Klage vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg. In der Beweisaufnahme führte ein von der Klägerin benannter Zeuge aus, dass ein Suchprogramm für die Verstöße entwickelt und eingesetzt wurde.

Wie entschied das Landgericht Regensburg?

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten der Klägerin.

Das Gericht bejahte zunächst den Wettbewerbsverstoß durch ein unvollständiges Facebook-Impressum. Die Angaben auf der Facebook-Seite der Beklagten hätten den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Hier seien eingetragen gewesen die Adresse und die Telefon- und E-Mail-Verbindung sowie die Website. Ferner sei die Firma angegeben gewesen. Allerdings hätten entsprechend § 5 Nr. 1 TMG Name und Anschrift genau angegeben werden müssen, bei der juristischen Person der Beklagten der Geschäftsführer, § 5 Nr. 4 TMG das Handelsregister und nach Ziffer § 5 Nr. 3 TMG, soweit für die Tätigkeit eine behördliche Zulassung erforderlich war, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Angaben seien nicht vorhanden gewesen.

Das Gericht verneinte dann dem Abmahnungsmissbrauch. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, ihre Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit. Die entscheidende Arbeit habe das Suchprogramm für die Verstöße gemacht. Das Durchsuchen von Facebook auf fehlerhafte Internetseiten und die Kontrolle, ob das Softwareprogramm Probleme gehabt habe oder nicht, habe insgesamt nur einen Tag Arbeit gekostet. Zwar sei die Klägerin mit über 180 Abmahnungen innerhalb von einer Woche Vielfachabmahnerin. Allerdings rechtfertige dieses Kriterium allein den Schluss auf Abmahnungsmissbrauch nicht.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Das Urteil des LG Regensburg zum Facebook-Impressum beinhaltet in seinem Kern, dass nämlich auch auf der Facebook-Seite eines Unternehmens ein Web-Impressum publiziert werden muss, keine überraschende, neue, Erkenntnis.

Genau so gilt dies übrigens auch für andere Social-Media-Kanäle wie Twitter, google+ oder Youtube.

Befremdlich ist das Urteil des LG Regensburg zum Facebook-Impressum allerdings insoweit, als das Missbrauchskriterium „Massenabmahnung“ gerade mit der Begründung ausgeschlossen wird, die Recherche nach den Wettbewerbsverstößen sei automatisiert über ein Suchprogramm durchgeführt worden. Hier erteilt das Gericht im Ergebnis der industrialisierten und automatisierten Massenabmahnung den Freibrief.

Schließlich geht das Urteil überhaupt nicht auf die Frage ein, ob es ausreicht, die Anbieterkennzeichnung in die „Info“-Box, die Facebook zur Verfügung stellt, einzufügen. Wohl in mehreren Fällen hielten abgemahnte Mitbewerber dort vollständige Impressumsangaben vor, sahen sich aber gleichwohl dem Vorwurf ausgesetzt, keine ausreichende Anbieterkennzeichnung publiziert zu haben.

Das Urteil des Landgerichts Regensburg wirft in seiner Gesamtheit Zweifel auf.

 

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