Massenabmahnung wegen fehlendem Facebook-Impressum: Das LG Bochum entschied mit Versäumnisurteil vom 20.02.2013, Az.: I-13 O 187/12: Die Massenabmahnung ist rechtswidrig.
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Was war geschehen?
Es geht wieder einmal um die Massenabmahnung der Revolutive Systems GmbH, ehemals Binary Services GmbH, aus dem August 2012. Rund 180 Unternehmen wurden damals mit dem Vorwurf, auf ihrer Facebook-Seite gegen die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG zu verstoßen, abgemahnt.
Einer der Empfänger einer solchen Abmahnung erhob hiergegen negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Bochum.
Wie entschied das LG Bochum?
Das LG Bochum sprach dem Kläger den geltend gemachten Feststellungsanspruch zu. Allerdings handelt es sich bislang nur um ein Versäumnisurteil: Das Gericht erlässt ein solches Versäumnisurteil, wenn die beklagte Partei – hier Revolutive Systems GmbH – nicht rechtzeitig die Verteidigungsbereitschaft anzeigt oder im Verhandlungstermin nicht vor Gericht auftritt. Ein Versäumnisurteil ergeht grundsätzlich ohne Entscheidungsgründe. Es ist gegenwärtig also unklar, welche rechtlichen Erwägungen das Urteil tragen.
Wie geht es weiter?
In einem anderen Verfahren entschied das LG Regensburg mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12 zugunsten Revolutive Systems GmbH, dass deren Abmahnung zulässig war. Das Unternehmen meldet auf seiner Webseite in einer News vom 221.02.2013, vor dem Landgericht Regensburg ein weiteres obsiegendes Urteil erstritten zu haben und gegen das Versäumnisurteil des LG Bochum Einspruch einlegen zu wollen.
Wenn das Unternehmen gegen das Versäumnisurteil des LG Bochum Einspruch einlegt, wird das Verfahren neu aufgerollt und am Ende ergeht ein streitiges Urteil mit Urteilsbegründung.
Welche Auswirkung hat das Urteil des LG Bochum auf die Praxis?
Eine Facebook-Massenabmahnung, zwei Gerichte, zwei Rechtsauffassungen: Die Rechtslage ist weiterhin nicht eindeutig geklärt. Als Unternehmer sollten Sie den sichersten Weg beschreiten. Nicht nur Ihre Webseite, sondern auch Ihre geschäftsmäßig betriebene Facebook-Seite sollten Sie mit einem ordnungsgemäßen Impressum versehen. In Ihr Impressum gehören zumindest die in § 5 TMG geforderten Pflichtangaben. Je nachdem, in welcher Gesellschaftsform Sie Ihr Unternehmen betreiben, müssen Sie hierzu weitere Angaben machen. Ihre Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten werden.