Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben „Diensteanbieter … für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ auf ihren Seiten verschiedene Pflichtangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“: Die Anbieterkennzeichnung oder umgangssprachlich das Web-Impressum. Das Landgericht Aschaffenburg entschied mit Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, dass auch eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite ein derartiges Impressum enthalten muss – anders gesprochen, dass ein fehlendes Web-Impressum auf einer solchen Facebook-Seite als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Was tun?
Inhalt
Erste Massenabmahnung zum Facebook-Impressum
Pünktlich zum ersten Geburtstag dieses Urteils sorgt eine offenbar breiter angelegte Abmahnaktion für Schlagzeilen: Ein ostbayerisches IT-Systemhaus mahnte offenbar eine Vielzahl von Facebook-Seitenbetreiber unter Berufung auf das Aschaffenburger Urteil ab. Nähere Informationen zu dieser Abmahnung finden Sie →hier. Tatsächlich macht es Facebook deutschen Seitenbetreibern mit dem Timeline-Design schwer, die Vorgaben des § 5 TMG wasserdicht umzusetzen.
< Nachtrag vom 23.08.2012: Eine kritische Betrachtung des Urteils des LG Aschaffenburg habe ich zwischenzeitlich →hier veröffentlicht. Meine persönliche Rechtsauffassung ist weiterhin, dass ein Impressum im „Info“-Bereich einer Facebook-Seite ausreicht. Aber das LG Aschaffenburg sieht es – möglicherweise – anders und weitere aussagekräftige Urteile fehlen bislang. So weisen die nachfolgenden Empfehlungen den derzeit sicheren Weg. >
Hilfe zur Selbsthilfe: Anpassung der eigenen Facebook-Seite
Nachfolgend soll der Versuch beschrieben werden, nach der Devise „Dreifach genäht hält besser“ die Impressumspflicht auf der Facebook-Seite umzusetzen – eine Anpassung der eigenen Facebook-Seite in vier Schritten.
Erster Schritt: Impressums-App
Das Timeline-Design bietet die Möglichkeit, unter dem Titelbild und dem Profilbild der eigenen Facebook-Seite mit Hilfe von iframe-Tabs Anwendungen mit eigenen Reitern einzubinden. An erster Stelle ist hierbei stets die Anwendungen „Fotos“ eingebunden. Die Anwendungen „Karte“ und „Gefällt-mir-Angaben“ sind ebenfalls standardmäßig vorgegeben.
Mehrere Anbieter stellen mittlerweile Impressums-Apps zur Verfügung. Diese Apps binden sich automatisch in die eigene Facebook-Seite ein und müssen vom Betreiber nur noch mit dem passenden Impressums-Text befüllt werden. Eine Beschreibung, wie fortgeschrittene Anwender einen solchen Reiter selbst entwickeln können, fand ich beim Stöbern im Internet →hier auf den Seiten der Bonner Kommunikationsberaterin Annette Schwindt.
Zweiter Schritt: Impressums-App nach vorn
Die neue Impressums-App bindet sich an letzter Stelle ein. Damit die Impressums-App beim Aufruf der Facebook-Seite sofort sichtbar ist, muss sie in der ersten Reihe, spätestens an der vierten Stelle, platziert sein.
Indes besteht die Möglichkeit, die Impressums-App bis zur zweiten Stelle vorzuziehen: Hierzu werden zunächst mit dem Pfeil ganz rechts sämtliche App-Felder aufgeklappt. Über den Bearbeiten-Button im oberen rechten Eck des App-Feldes kann dann mit Hilfe der Schaltfläche „Position tauschen mit:“ die Impressums-App an die zweite Stelle verschoben werden – deren Bezeichnung wird angeklickt und fertig. So sieht das Ergebnis aus:
Dritter Schritt: Impressumstext im Info-Bereich
Leider wird die neu eingefügte Impressums-App in der mobilen Ansicht der Facebook nicht immer angezeigt, selbst wenn sie an die zweite Stelle verschoben wurde: Lediglich die Standard-Reiter sind sichtbar. Allerdings werden mobil die mit dem Button „Info“ abrufbaren Informationen angezeigt. Daher soll hier der Text des Impressums ein zweites mal eingefügt werden: Über Administrationsbereich → Seite bearbeiten → Informationen bearbeiten wird der Text in das Feld „Beschreibung“ eingesetzt. Das geht so:
Vierter Schritt: Link auf das Impressum im Info-Bereich
An sich sollte das Impressum unter „Info“ ausreichen. Schließlich verwendet auch § 5 TMG nicht den Begriff „Impressum“, sondern spricht selbst von „Informationen“, die der Anwender vorhalten muss. Wo also wären Informationen besser aufgehoben als unter dem „Info“-Button?
Freilich: Das LG Aschaffenburg sieht dies – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – offenbar anders. Entsprechende Urteile anderer Gerichte, aus denen sich eine herrschende Rechtsprechung herausfiltern ließe, fehlen bislang wohl.
Um also auf Nummer sicher zu gehen, wird zusätzlich auf das Impressum verlinkt.
Link auf das Impressum der eigenen Website
Viele Autoren empfehlen, unmittelbar auf das – inhaltsgleiche – Impressum auf der eigenen Website zu verlinken. Über Administrationsbereich → Seite bearbeiten → Informationen bearbeiten wird der Link in das Feld „Info“ eingefügt. Wie das geht? Siehe oben.
Wohl derzeit kritisch: Link auf die Impressums-App
Andere Autoren empfehlen teilweise, aus dem Info-Bereich einen Link auf die Impressums-App zu setzen. Hier ist Vorsicht geboten: Die Impressums-App wird offenbar nicht von allen Smartphones angezeigt – gerade Android-Geräte (so etwa das Galaxy S II des Verfassers…) scheinen übe die mobile Facebook-App jedenfalls nicht jede Impressums-App anzeigen zu können…
So ist der Link auf ein inhaltsgleiches Impressum unter eigener Domain derzeit wohl der technisch bessere Weg.
Fazit
Es ist nun an Facebook, schnell zu reagieren und sein Timeline-Design so anzupassen, dass ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG von jeden deutschen Nutzer schnell und rechtssicher eingepflegt werden kann – ohne fremde Apps; in der klassischen Web-Ansicht ebenso wie in der mobilen Ansicht sofort abrufbar. Alles andere ist nicht mehr als ein Notbehelf, der den Interessen eines technisch wenig versierten Standard-Anwenders nicht gerecht wird.