Facebook-Impressum: Was meint das LG Aschaffenburg wirklich?

Das LG Aschaffenburg entschied mit Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmen auf seiner Facebook-Seite kein Web-Impressum nach § 5 TMG vorhält.

Unter der Berufung auf dieses Urteil und mit der Rüge, Impressumsangaben hinter dem Button „Info“ vorzuhalten, mahnte in den vergangenen Augusttagen die Binary Services GmbH aus Regenstauf offenbar eine Vielzahl von – angeblichen – Mitbewerbern ab.

Reicht ein Impressum auf Facebook unter „Info“ wirklich nicht aus? Ist dies dem Urteil des LG Aschaffenburg tatsächlich zu entnehmen? Versuch einer kritischen Annäherung…

Die „Impressumspflicht“ nach § 5 TMG

§ 5 TMG verwendet weder den Begriff des „Impressum“ noch den der „Anbieterkennzeichnung“. § 5 TMG ist mit „Allgemeine Informationspflichten“ überschrieben. Unter Absatz 1 sind „Informationen“ aufgezählt, die der Diensteanbieter vorhalten muss:

„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:“

Es folgen die einzelnen Informationen, die im Webimpressum mit aufgenommen werden müssen.

Schließlich Absatz 2:

„Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

Hiermit ist etwa die Verpflichtung von Rechtsanwälten oder Ärzten gemeint, ihre Kammer anzugeben.

Rein von der sprachlichen Logik her: Wo ließen sich diese „Informationen“ besser platzieren als unter einem Button, der mit „Info“ (=“Information“) beschriftet ist?

Warnende Hinweise: Kein Impressum unter „Info“

Unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Aschaffenburg warnen viele Autoren davor, das Impressum auf Facebook nur unter dem Button „Info“ mit aufzunehmen.

Findet diese Warnung tatsächlich ihre Stütze in dem Urteil vom 19.08.2011?

Das Urteil des LG Aschaffenburg

Liest man einmal das vollständige Urteil des LG Aschaffenburg durch, stößt man auf ein interessantes Detail: Die Antragsgegnerin hatte auf ihrer Facebook-Seite offenbar kein vollständiges Impressum eingebaut, sondern lediglich in dem über „Info“ erreichbaren Bereich ihrer Facebook-Seite einen Link auf ihre Website eingebaut. Dort wiederum, so die Schlussfolgerung aus den Urteilsgünden, war auf das eigentliche Impressum verlinkt. Wo unter „Info“ der Link auf die eigene Website platziert war, erschließt sich aus den Urteilsgründen des LG Aschaffenburg ebenso wenig wie die genaue Platzierung des Impressums auf der Website.

Die Passage aus den Urteilsgründen im Wortlaut:

„Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.

Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).

Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.“

Hinweis: Der letzte Satz dieses Zitats wurde lediglich durch den Autor zur Hervorhebung fett gesetzt.

Was meint das LG Aschaffenburg?

Nach den Urteilsgründen konnte man auf dem Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin offenbar ursprünglich erst über mindestens drei Schritte zu deren Anbieterkennzeichnung gelangen: Erster Schritt „Info“ auf der Facebook-Seite, zweiter Schritt „Link auf die Website“, (mindestens) dritter Schritt „Sprung auf das Impressum dort“.

Liegt in diesem Detail die Lösung? Wollte das LG Aschaffenburg möglicherweise zum Ausdruck bringen, dass eine Link-Kette über (mindestens) drei Stationen, die in dem Button „Info“ auf der Facebook-Seite ihre Ausgang nimmt, nicht mehr der gesetzlichen Vorgabe genügt, wonach die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sind?

War für die Richter also nicht der Button „Info“ der Stein des Anstoßes, sondern alleine der lange Weg von dort bis zu den Impressums-Informationen?

Die Antwort hierauf wissen wohl nur die Richter alleine…

Die Kommentar-Fundstelle im Aschaffenburger Urteil

Wenn nun die Aschaffenburger Richter tatsächlich der Meinung waren, ein Link „Info“ widerspreche den gesetzlichen Vorgaben, ist ihre Begründung methodisch jedenfalls unsauber.

Noch einmal sei aus den Urteilsgründen zitiert:

„Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).

Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.“

Das Gericht entwickelte seine Rechtsauffassung also nicht selbst, sondern beschränkte sich darauf, einen juristischen Standard-Kommentar zum Thema zu zitieren.

Die Kommentarstelle im Wortlaut

Beinhaltet die zitierte Kommentarstelle tatsächlich die Rechtsauffassung, in der  Bezeichnung „Info“ liege ein Verstoß gegen § 5 TMG?

Wohl nein!

Schauen wir uns die Kommentarstelle einmal genau an. Die Fundstelle befindet sich in dem Kommentar „Recht der elektronischen Medien“, herausgegeben von Gerald Spindler und Fabian Schuster, Beck-Verlag München, 2. Auflage 2011, ISBN 9783406594151. Die Kommentierung zu § 5 TMG stammt von Hans-W. Micklitz und Martin Schirmbacher. Die vom LG Aschaffenburg herangezogene Kommentarstelle,  Randnummer 21 zu § 5 TMG, findet sich auf S. 1471:

„In der Literatur werden z. T. Bezeichnungen wie ‚Impressum‘, ‚Kontakt‘, ‚Über uns‘, ‚Das Unternehmen‘, ‚Nutzerinformationen‘, ‚AKZ‘ o.ä. mangels Klarheit abgelehnt. Auch die Begriffe ‚Anbieterkennzeichnung‘ oder ‚Informationen nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG)‘ seien ungeeignet, das der durchschnittlich Nutzer (Rechtschreibversehen so im Buch; d. Verf.) mit diesen Informationen nichts anfangen könne. Überwiegend wird jedoch zutreffend auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen Nutzer abgestellt und demgemäß die Bezeichnung ‚Impressum‘, ‚Web-Impressum‘, ‚Kontakt‘, ‚Anbieterkennzeichnung‘ oder ‚Informationen nach § 5‘ für zulässig erachtet.“

„Überwiegend“, „zutreffend“ – das LG Aschaffenburg schließt sich einer von den Kommentatoren offenbar gerade nicht geteilten Mindermeinung an, die es nicht einmal näher begründet…

Ergebnis

Die Urteilsgründe der Aschaffenburger Richter zeigen Schwächen in der Herleitung und lassen überdies Spielraum für Interpretationen. Weiterhin lassen sich gute Gründe anführen, dass auf einer Facebook-Seite auch ein unter dem Link „Info“ erreichbares Impressum grundsätzlich zulässig sein kann.

[Hinweis: Die Zwischenüberschriften im Posting wurden am 02.04.2021 überarbeitet.]

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

 

2 Gedanken zu „Facebook-Impressum: Was meint das LG Aschaffenburg wirklich?

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