Höhe der Abmahnkosten und des Lizenzschadens, Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers und Verjährung des Schadensersatzanspruches bei Filesharing – das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 24.07.2015, Az. 57 C 15659/13:
- Um der sekundären Darlegungslast zu genügen. ist ein Vortrag erforderlich, dass eine konkret benannte Person nicht nur generell, sondern insbesondere zum Verletzungszeitpunkt Zugriff zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hat, dass diese Person auf Grund ihres gewöhnlichen Nutzungsverhaltens als Verletzer allein in Betracht kommt oder im Rahmen der durchgeführten Nachforschungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 „BearShare“ , Az. I 1 ZR 169/12), die Verletzungshandlung zugegeben hat oder seine Täterschaft zumindest überwiegend wahrscheinlich ist.
- Für den Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich; die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB, wonach die Verjährung erst nach 10 Jahren eintritt, sind nicht anzuwenden, da die beklagte Partei selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems hätte schließen können.
- Die Klägerin kann als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 100,00 € für jedes Musikstück des Musikalbums verlangen.
- Die Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG bemessen sich nach dem 10-fachen Wert des Lizenzschadens.