Keine Zahlungsaufforderung der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH für deren Branchenverzeichnis „Gewerbauskunft-Zentrale.de“ ohne Hinweis auf das Urteil des AG Düsseldorf – ganz so hat es hier jedenfalls den Anschein. Gemeint ist das Urteil des AG Düsseldorf vom 13.10.2011, Az. 40 C 8543/11.
Inhalt
Worum geht es?
Das AG Düsseldorf verurteilte einen Unternehmer, an die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH 569,06 € nebst Zinsen zu zahlen. 569,06 € – das ist der Jahresbeitrag für den „Basis-Eintrag“ in dem Branchenverzeichnis Gewerbauskunft-Zentrale.de. Betreiberin dieses Portals ist die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH.
Wie entschied das AG Düsseldorf in diesem Urteil?
Die Anfechtung des Unternehmers sei unwirksam. Unter anderem sei eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen. Es liege keine Täuschung vor. Die GWE Wirtschaftinformations GmbH habe unter anderem mehrfach auf die Kosten hingewiesen. Selbst bei flüchtigem Lesen habe auffallen müssen, dass es sich bei dem Eintragungsformular für das Branchenverzeichnis um ein Vertragsangebot und nicht um ein behördliches Schreiben gehandelt habe. Der beklagte Unternehmer habe auch die Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht ausreichend dargelegt. Er habe nicht vorgetragen, welche Kosten für vergleichbare Dienstleistungen verlangt würden und warum die Forderung der klagenden GWE-Wirtschaftsinformations GmbH überhöht sei.
Wie ist das Urteil des AG Düsseldorf zu bewerten?
Das Urteil erging im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO. Es gab also wahrscheinlich keine mündliche Verhandlung. Vielmehr entschied das Gericht alleine auf Grundlage der Schriftsätze der Anwälte der beiden Parteien. Wie ausführlich der Vortag des beklagten Unternehmers und seiner Anwälte war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen – nach § 313a ZPO wurde auch auf den Tatbestand verzichtet. Die Begründung des Urteils erweckt den Anschein, als sei alleine zur arglistigen Täuschung vertiefter vorgetragen worden.
Kann sich die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale noch immer auf das Urteil berufen?
Grundsätzlich ja.
Aber: Mehrere spätere Entscheidungen des AG Düsseldorf ergingen gerade gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale. Eine Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Beschluss vom 18.11.2011, Az. 35 C 9172/11,
- Urteil vom 23.11.2011, Az. 42 C 11568/11,
- Urteil vom 07.12.2012, Az. 47 C 12104/12,
- Urteil vom 17.12.2012, Az. 47 C 12105/12,
- Urteil vom 17.12.2012, Az. 47 C 12106/12,
- Urteil vom 17.12.2012, Az. 47 C 12107/12,
- Urteil vom 17.12.2012, Az. 47 C 12108/12,
- Urteil vom 17.12.2012, Az. 47 C 12110/12.
So stellt sich die Gewichtung ganz anders dar. Netter Trick der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH und auch ihrer Inkassobevollmächtigten, kurzerhand ein paar Urteile einfach zu verschweigen.
Lohnend auch immer wieder der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11, zur versteckten Entgeltklausel für ein Internet-Branchenverzeichnis.
Fazit
Es weht wohl ein frischer Wind am AG Düsseldorf – und er steht der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit ihrer Gewerbeauskunft-Zentrale wohl ins Gesicht. Weiter: In dem Verfahren, das zum vielbemühten Urteil vom 13.10.2011 führte, scheint von Seiten des beklagten Unternehmers noch längst nicht alles vorgetragen worden zu sein, was sich gegen die Forderungen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH und ihr Branchenverzeichnis Gewerbauskunft-Zentrale.de ins Feld führen ließe. Es gilt, den Überblick zu behalten und sich nicht von Einzelentscheidungen kopfscheu machen zu lassen.
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