Filesharing-Verjährung in drei Jahren: Urteilsbegründung aus Düsseldorf

Bereits hier wurde über das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2014, Aktenzeichen 57 C 15659/13, berichtet, wonach der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wie auch der Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegen. Nun liegt das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf auch im Volltext mit der schriftlichen Urteilsbegründung vor.

Was war geschehen?

In dem Filesharing-Prozess vor dem Amtsgericht Düsseldorf ging es um mehrere Musik-Downloads über eine bittorrent-Filesharing-Software, die sich zwischen dem 28.06.2010 und dem 02.07.2010 zugetragen haben sollen.

Die Anschlussinhaberin hatte bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch den Ersatz der Abmahnkosten und Lizenz-Schadensersatz verweigert.

In Bezug auf acht in einzelnen genannte Titel ließ die Klägerin, die zu den „führenden deutschen Tonträgerherstellern“ – welche Kanzlei aus Norddeutschland verwendet diese Formulierung regelmäßig in ihren Abmahnungen? – gehört, bereits im Jahr 2013 Klage auf Ersatz der Abmahnkosten und auf Lizenz-Schadensersatz erheben: das auf „13“ endende Aktenzeichen des Gerichts zeigt an, dass der Klageschriftsatz dort bereits im Jahr 2013 eingegangen war.

Während des bereits laufenden Prozesses erweiterte die Klägerin dann die Klage um weitere 14 Titel, die die Beklagte am 28.06.2010 und an nachfolgenden 3 Terminen herunter geladen haben soll. Der Schriftsatz mit dieser Klageerweiterung ging dem Gericht jedoch erst am 23.01.2014 zu.

Wie entschied das Amtsgericht Düsseldorf über Filesharing-Klage und die Klageerweiterung?

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte in Bezug auf die acht Titel, die den Gegenstand der bereits im Jahr 2013 eingegangenen Klageschrift bildeten, zum Ersatz der Abmahnkosten und zu Lizenz-Schadensersatz. In Bezug auf die 14 weiteren Titel, die den Gegenstand der Klageerweiterung aus dem Jahr 2014 bildeten, wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, die Forderung sei bereits verjährt.

Maßgeblich sei die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei mit dem Ende des Jahres 2013 abgelaufen. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren seien § 102 UrhG und § 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens bei Filesharing verjähren, existiere bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10 „Bochumer Weihnachtsmarkt“ entschieden habe, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren, handele es sich um eine grundlegend andere Fallkonstellation. Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze seien auf Filesharing nicht zu übertragen. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermögliche es einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Bei Filesharing bestehe eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Die Beklagte habe selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können.

Der Lizenzschaden sei mit 100,00 € pro Titel, hier also mit insgesamt 800,00 €, zu schätzen.

Der Streitwert, nachdem sich die Abmahnkosten berechnen, sei mit dem 10-fachen Wert des Lizenzschadens zu bemessen. Ausgehend von insgesamt 22 Titeln bestimmte das Gericht damit den Abmahnungsstreitwert mit 22.000,00 €. Hieraus berechnete das Gericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Abmahnkosten in Höhe von 859,80 €.

Welche Auswirkung hat das Filesharing-Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf auf die Praxis?

Gegen das Urteil vom 24.07.2014 ist gegenwärtig die Berufung vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 12 S 24/14 anhängig. Wann das Landgericht Düsseldorf sein Berufungsurteil fällen wird, ist noch offen.

Das Amtsgericht Düsseldorf reiht sich mit seiner Entscheidung vom 24.07.2014 ebenfalls wie beispielsweise das Amtsgericht Kassel mit seinem Urteil ebenfalls vom 24.07.2014, Aktenzeichen 410 C 625/14, oder das Amtsgericht Bielefeld mit seinem Urteil vom 06.03.2014, Aktenzeichen 42 C 368/13, in die Reihe derjenigen Gerichte ein, die zwischen denjenigen Sachverhalten, bei denen die GEMA zu einer Lizenzvergabe berechtigt ist, und Filesharing einen wesentlichen technischen und damit auch rechtlichen Unterschied sehen.

Für die weitere Rechtsentwicklung wird nun maßgeblich sein, ob dies das Landgericht Düsseldorf ebenso sieht. Auch bei der außergerichtlichen Verteidigug gegen eien Filesharing-Abmahnung, gegen eine Zahlung eines Inkasso-Unternehmens und erst recht im Filesharing-Prozess gilt: Verjährung prüfen – Einrede der Verjährung nicht vergessen!