Bewertungsaufforderung und belästigende Werbung – das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 27.10.2014, Az. 20 C 6875/14: Eine ohne die erforderliche Einwilligung des Kunden oder gar gegen dessen ausdrückliches Verbot per E-Mail übersandte Feedbackanfrage ist belästigende Werbung. Der Empfänger hat gegen das Unternehmen einen Unterlassungsanspruch nach einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG.