Filesharing: AG Düsseldorf kratzt an tatsächlicher Vermutung der Täterschaft

Ende der Filesharing-Abmahnungs-Allzweckwaffe „tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers“ aus dem BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ infolge des technischen Fortschritts? Das Amtsgericht Düsseldorf kratzt in seinem Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13, an diesem scheinbar unverrückbaren Rechtsgrundsatz.

Was war geschehen?

Die Klägerin, die „zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern“ – ist dieser Textbaustein noch in Erinnerung? Wer war es? – gehört, verlangte von dem beklagten Anschlussinhaber den Ersatz der Abmahnkosten und Lizenz-Schadensersatz. Der Beklagte soll im Sommer 2009 ein Musikalbum über eine Filesharing-Tauschbörse heruntergeladen und hierdurch zugleich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Der Beklagte bestritt im Prozess unter anderem, das Musikalbum als Täter über das Filesharing-Netzwerk heruntergeladen zu haben.

Wie entschied das Amtsgericht Düsseldorf zur Klage gegen den Anschlussinhaber?

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach der Klägerin Lizenz-Schadensersatz in Höhe von 263,12 € zu und wies die Klage im übrigen ab. Höherer Lizenz-Schadensersatz könne aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht gefordert werden. Bei der Abmahnung habe es sich um eine gänzlich unbrauchbare Leistung gehandelt. Deswegen müsse der Beklagte auch die Abmahnkosten nicht tragen. Soweit das beinahe unspektakulärste an dieser schulmäßig aufgebauten, auch von hohem technischen Sachverstand getragenen, Entscheidung.

BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ von technischer Entwicklung überholt?

Das entscheidende aber dürften die Überlegungen des Gerichts zur tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers sein, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, herausarbeitete.

BGH zur tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers

Erinnern wir uns zurück:

In diesem Urteil gab der BGH vor, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten zum Beispiel per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden ist, eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Grund nach der Rechtsauffassung des BGH: Werde ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.

Tatsächliche Vermutung – mit anderen Worten: Eine statistische Wahrscheinlichkeit spricht also nach der Auffassung des BGH dafür, dass der Anschlussinhaber selbst das urheberrechtlich geschützte Musikalbum, den Film, das Spiel, die Software über eine Filesharing-Tauschbörse heruntergeladen und dadurch zugleich weiterverbreitet hat. Weil, so möglicherweise der Gedanke des BGH im Jahr 2010, in einem Haushalt regelmäßig nur ein Computer steht, der dann auch dem Anschlussinhaber gehört.

Amtsgericht Düsseldorf zur tatsächlichen Vermutung und zur technischen Entwicklung

Und genau hier setzt nun das Amtsgericht Düsseldorf an. Wörtlich in dessen Urteilsbegründung:

Nachdem Voraussetzung für eine tatsächliche Vermutung ein gesicherter Erfahrungssatz diesbezüglich ist, erscheint es jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt trotz zitierter Entscheidung des Bundesgerichtshofs fragwürdig, eine tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers zu konstruieren (…). Angesichts der massiven Verbreitung von Smartphones und anderen mobilen internetfähigen Geräten ist es inzwischen derart üblich geworden, auch Gästen Zugang zum eigenen W-LAN zu gewähren, dass selbst bei einem Alleinhaushalt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass typischerweise der Anschlussinhaber der einzige Nutzer ist. Trotzdem mag die vom BGH postulierte tatsächliche Vermutung im hiesigen Fall noch Anwendung finden, weil Vorgänge aus dem Jahr 2009 streitgegenständlich sind und zu dieser Zeit mobile internetfähige Geräte noch nicht so verbreitet waren wie heute.

Das Amtsgericht Düsseldorf bringt also Zweifel daran zum Ausdruck, ob der statistische Erfahrungswert aus dem Jahr 2010, der das Urteil „Sommer unseres Lebens“ trug, im Jahr 2014 noch Bestand haben kann – weil sich der Markt für internetfähige Geräte seither stark verändert hat, weil Smartphones und Tablets zum Allgemeingut geworden sind.

Leider führte das Amtsgericht Düsseldorf diesen Rechtsgedanken nicht weiter aus – denn nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Beklagte selbst das Werk heruntergeladen hatte.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis bei der Verteidigung gegen Filesharing-Klagen und Filesharing-Abmahnungen?

Das Türchen zu einem flexibleren Umgang mit der Frage „Wer war’s?“ scheint aufgestoßen. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft macht es den Abmahnern bislang ziemlich einfach: Kommt der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Beweislast nicht nach, etwa, weil der angebliche Rechtsverstoß schon lange zurückliegt und sich niemand mehr recht erinnern kann, was an diesem Tag genau los war, haben die Abmahner gute Karten. Und genau diesen Umstand nützen sie aus – indem sie in ihren Abmahnungen und Klagen Textbaustein an Textbaustein reihen, um so zur Täterhaftung zu kommen. Wo ein starres Erfolgsschema vorgegeben ist, ist auf den individuellen Einzelfall zugeschnittene und damit aufwändige Darstellung nicht nötig.

Das Urteil aus Düsseldorf ist lesenswert. Es wird manchem nicht gefallen. Und das ist gut so.

 

Ein Gedanke zu „Filesharing: AG Düsseldorf kratzt an tatsächlicher Vermutung der Täterschaft

  1. Pingback: AG Charlottenburg zur Filesharing-Haftung bei WLAN-Freifunk | Kanzlei Stefan Loebisch Passau

Kommentare sind geschlossen.