Urteil: Abmahnkosten, Lizenzschaden und Verjährung bei Filesharing

Höhe der Abmahnkosten und des Lizenzschadens, Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers und Verjährung des Schadensersatzanspruches bei Filesharing – das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 24.07.2015, Az. 57 C 15659/13:

  1. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen. ist ein Vortrag erforderlich, dass eine konkret benannte Person nicht nur generell, sondern insbesondere zum Verletzungszeitpunkt Zugriff zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hat, dass diese Person auf Grund ihres gewöhnlichen Nutzungsverhaltens als Verletzer allein in Betracht kommt oder im Rahmen der durchgeführten Nachforschungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 „BearShare“ , Az. I 1 ZR 169/12), die Verletzungshandlung zugegeben hat oder seine Täterschaft zumindest überwiegend wahrscheinlich ist.
  2. Für den Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich; die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB, wonach die Verjährung erst nach 10 Jahren eintritt, sind nicht anzuwenden, da die beklagte Partei selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems hätte schließen können.
  3. Die Klägerin kann als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 100,00 € für jedes Musikstück des Musikalbums verlangen.
  4. Die Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG bemessen sich nach dem 10-fachen Wert des Lizenzschadens.

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BGH: Revisionsverfahren zur Nachforschungspflicht bei Filesharing

Welchen Umfang hat die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Prozess? Welche Nachforschungspflicht hat der Anschlussinhaber, wenn er sich in einem Gerichtsverfahren gegen eine Schadensersatzforderung des Rechteinhabers verteidigen will? Über diese Fragen soll der Bundesgerichtshof (BGH) in einem unter dem Aktenzeichen I ZR 154/15 anhängigen Revisionsverfahren entscheiden. Weiterlesen

AG Landshut: Beweislast bei Filesharing durch Familienmitglied

Beweislast bei Filesharing durch Familienmitglied – das Amtsgericht Landshut entschied mit Urteil vom 28.11.2014, Az. 10 C 1392/14: Der Anschlussinhaber kommt seiner sekundären Beweislast nach, indem er Familienmitglieder als potentielle Täter der Filesharing-Urheberrechtsverletzung benennt. Im Anschluss muss der Rechteinhaber den Nachweis führen, dass diese Tatverdächtigen als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden und der Anschlussinhaber selbst Filesharing betrieben hat. Weiterlesen