Hackerangriff auf Social-Media-Profile, einstweiliger Rechtsschutz und hohe Prozesskosten für Plattform – das Oberlandesgericht Rostock entschied mit Beschluss vom 07.04.2026, Az. 3 W 62/25: User haben bei einem Hackerangriff auf ihren Social-Media-Account einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Wiedereinräumung des Zugangs, der sich zumindest aus Leistungssicherungs- und Schutzpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB ergibt. Bereits der Umstand des Hackerangriffs begründet regelmäßig einen Verfügungsgrund für ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Weiterlesen
Schlagwort-Archiv: Wiederherstellungsanspruch
Urteil: Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen auf jameda
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen auf jameda – das Landgericht München I entscheid mit Endurteil vom 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18: Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst auch die Nutzerbewertungen auf einem Ärztebewertungsportal. Der Portalbetreiber greift in dieses Recht ein, wenn er positive Bewertungen löscht. Der Arzt kann die Wiederveröffentlichung nur dann verlangen, wenn die Löschung betriebsbezogen erfolgte, um z.B. eine Vertragskündigung zu sanktionieren. Die Betriebsbezogenheit fehlt, wenn die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrung dienen. Weiterlesen
Facebook-Sperre zulässiger Meinungsäußerungen als Hasskommentar erlaubt – LG Frankfurt
Facebook-Sperre nach Hasskommentar – das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 10.09.2018, Az. 2-03 O 310/18: Der Betreiber eines sozialen Netzwerks kann seine Verhaltensregeln durchsetzen, indem er rechtswidrigen Inhalt entfernt oder oder einen Nutzer-Account sperrt. Im Einzelfall dürfen auch Äußerungen gelöscht werden, die grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Weiterlesen
OLG München: Meinungsfreiheit geht Facebook-Nutzungsbedingungen vor
Facebook-Gemeinschaftsstandards, Meinungsfreiheit und „virtuelles Hausrecht“ – das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 27.08.2018, Az. 18 W 1294/18: Die Klausel 5.2 der von Facebook vorgegebenen „Erklärung der Rechte und Pflichten (DE)“ ist unwirksam, weil sie die Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Facebook steht kein „virtuelles Hausrecht“ zu, das es gestatten würde, den Beitrag eines Nutzers, in dem Facebook einen Verstoß gegen die Plattform-Richtlinien erblickt, auch dann zu löschen, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet. Weiterlesen