Hackerangriff auf Social-Media-Profile, einstweiliger Rechtsschutz und hohe Prozesskosten für Plattform – das Oberlandesgericht Rostock entschied mit Beschluss vom 07.04.2026, Az. 3 W 62/25: User haben bei einem Hackerangriff auf ihren Social-Media-Account einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Wiedereinräumung des Zugangs, der sich zumindest aus Leistungssicherungs- und Schutzpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB ergibt. Bereits der Umstand des Hackerangriffs begründet regelmäßig einen Verfügungsgrund für ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Weiterlesen