Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Kundenbewertungen auf eKomi – Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 55/12: Die an Verbraucher gerichtete Werbung einer Dentalhandelsgesellschaft für ihre Zahnersatzprodukte mit einer Verlinkung auf Kundenbewertungen auf dem Bewertungsportal eKomi ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn dort nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden.
Was war geschehen?
Auf der Website der beklagten Dentalhandelsgesellschaft befand sich ein Link „Kundenauszeichnung eKomi“. Wer diesen Link anklickte, gelangte auf die Website von eKomi. Dort waren Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft aufgelistet. Nach den Bedingungen von eKomi wurden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen wurden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur dann, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtete. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung mit Kundenbewertungen eine Irreführung.
Wie entschied das OLG Düsseldorf?
Das OLG Düsseldorf schloss sich der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale an. Eine derartige Werbung mit Kundenäußerungen verstoße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Das Bewertungssystem von eKomi verhindere die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen. Es zeichne ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Die Verbraucher erwarteten, dass es sich um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle. Diese Verbrauchererwartung werde nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen. Auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, führe zu einer Verfälschung, da solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, nur in negativen Bewertungen zu finden seien.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Die Feststellungen des OLG Düsseldorf gelten nicht nur für das Heilmittel-Werberecht. Der Kern der rechtlichen Erwägungen, nämlich der Verstoß gegen die Pflicht, ein neutrales und ungeschöntes Bild des werbenden Unternehmens zu zeichnen, lassen sich auch auf andere Geschäftsfelder übertragen. Auch dort läge eine irreführende Werbung und damit jedenfalls ein Verstoß gegen § 5 UWG vor.