BGH: Revisionsverfahren zur Nachforschungspflicht bei Filesharing

Welchen Umfang hat die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Prozess? Welche Nachforschungspflicht hat der Anschlussinhaber, wenn er sich in einem Gerichtsverfahren gegen eine Schadensersatzforderung des Rechteinhabers verteidigen will? Über diese Fragen soll der Bundesgerichtshof (BGH) in einem unter dem Aktenzeichen I ZR 154/15 anhängigen Revisionsverfahren entscheiden.

Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing – worum geht es?

Auf das Revisionsverfahren weisen die Kollegen Wilde Beuger Solmecke in deren Blog hin. Das Landgericht Braunschweig ließ in dessen Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 S 433/14, die Revision zum BGH zu. In seinem Urteil bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Braunschweig aus dessen Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14, wonach

  • der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zwar zur Nachforschung verpflichtet ist, Mitbenutzungsmöglichkeiten des Internetanschlusses durch Dritte mitzuteilen,
  • die Mitbenutzung jedoch nicht zu beweisen hat.

Der Anschlussinhaber, so die Braunschweiger Richter, muss also weder den Täter ermitteln, noch Computer auf eventuelle Filesharing-Software untersuchen. Ebenso muss der Anschlussinhaber nicht ermitteln, wer zum relevanten Tatzeitpunkt tatsächlich Zugang hatte. Den Anschlussinhaber trifft bei einem Familienanschluss also keine Verpflichtung, ein einzelnes Familienmitglied als Täter zu denunzieren.

Klägerin in dem Braunschweiger Verfahren war die Constantin Film Verleih GmbH. Sie wurde vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München.

 

Ein Gedanke zu „BGH: Revisionsverfahren zur Nachforschungspflicht bei Filesharing

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