AG Landshut: Beweislast bei Filesharing durch Familienmitglied

Beweislast bei Filesharing durch Familienmitglied – das Amtsgericht Landshut entschied mit Urteil vom 28.11.2014, Az. 10 C 1392/14: Der Anschlussinhaber kommt seiner sekundären Beweislast nach, indem er Familienmitglieder als potentielle Täter der Filesharing-Urheberrechtsverletzung benennt. Im Anschluss muss der Rechteinhaber den Nachweis führen, dass diese Tatverdächtigen als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden und der Anschlussinhaber selbst Filesharing betrieben hat.

Was war geschehen?

Nach einer gegen ihn als Anschlussinhaber gerichteten Filesharing-Abmahnung hatte der spätere Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neben dem beklagten Anschlussinhaber hatten noch dessen Ehefrau und die beiden zum Tatzeitpunkt minderjährigen Kinder Zugang zu dem Internetanschluss.

Die Klägerin machte nun im Prozess noch Lizenz-Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten geltend.

Wie entschied das Amtsgericht Landshut zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing?

Das Amtsgericht Landshut wies die Klage ab. Der Beklagte habe vorgetragen, in welcher Form und in welchen Zeiten die übrigen Mitglieder seiner Familie den Internetanschluss potentiellen nutzen würden. Der Beklagte habe ferner vorgetragen, alle drei Familienmitglieder nach Erhalt der Abmahnung zur Rede gestellt zu haben. Alle hätten die Verletzung der Urheberrechte in Abrede gestellt. Der Beklagte könne jedoch nicht ausschließen, dass tatsächlich eines der drei Familienmitglieder als Täter einer möglichen Urheberrechtsverletzung in Betracht komme.

Darüber hinaus habe der Beklagte auch vorgetragen, dass und in welcher Weise er die minderjährigen Kinder belehrt habe. Er habe weiter dargelegt, dass er stichpunktartig das Nutzungsverhalten der Kinder überprüft habe.

Hierdurch sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Die Klägerin hätte nun den Nachweis führen müssen, dass die drei Familienmitglieder als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Die Familienmitglieder hätten nämlich vor Gericht berechtigt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Welche Auswirkung hat das Urteil des Amtsgerichts Landshut auf die Filesharing-Praxis?

Das Urteil aus Landshut reiht sich ein in die immer länger werdende Reihe der Filesharing-Entscheidungen der jüngsten Zeit, in der jeweils der Umstand mit entscheidend ist, dass neben dem eigentlichen Anschlussinhaber regelmäßig auch dessen Familienmitglieder das Internet nutzen. Man merkt dem vorliegenden Urteil wie den vorangegangenen Urteilen an, dass auf der Richterbank nun eine junge Richtergeneration Platz genommen hat, die den Sachverhalt als User bewertet. Erinnern wir uns zurück: es ist noch nicht so lange her, als von den abgemahnten Anschlussinhabern vertiefte IT-Administrator-Kenntnisse verlangt wurden, wenn sich diese in einem Filesharing-Prozess wirksam verteidigen wollten. Dass der Normal-Anwender, der seinen Internetanschluss als Plug-and-Play-Lösung erhält, derartige Kenntnisse nicht haben kann, wurde nicht gesehen oder als unerheblich verworfen.

Ebenso reiht sich das Urteil in die Reihe derjenigen Filesharing-Entscheidungen ein, die mit dem Ansinnen der Abmahnindustrie, der Anschlussinhaber müsse in geradezu denunzierender Weise dasjenige Familienmitglied benennen, das die Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat, aufräumen.

Der Abmahnindustrie steht der Wind zunehmend ins Gesicht. Und das ist gut so.