Hintergrundbild: Öffentliche Zugänglichmachung oder Beiwerk?

Bild im Bild und das Urheberrecht: Muss für ein Bild oder ein anderes Kunstwerk, das im Hintergrund eines Fotos zu sehen ist, eine gesonderte Lizenz erworben werden, wenn dieses Foto dann auf einer Website oder in einem Katalog veröffentlicht werden soll? Oder handelt es sich dabei nur um ein unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil „Möbelkatalog“ vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13 mit dieser Frage beschäftigt und entschieden: Es kommt darauf an, welche Bedeutung das mit abgebildete Werk für die Gesamtwirkung des Fotos hat. Weiterlesen