Unterlassungserklärung: Schuldeingeständnis? Schuldanerkenntnis?

Zentraler Inhalt jeder Abmahnung im Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht ist die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Entwurf einer derartigen Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung in vielen Fällen bereits bei. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Schuldner gegenüber dem abmahnenden Gläubiger, zukünftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Weiter verpflichtet sich der Schuldner, dem Gläubiger eine sogenannte „Vertragsstrafe“ zu zahlen, sollte er gegen sein Unterlassungsversprechen verstoßen. Häufige Frage in der Beratungspraxis, besonders bei Filesharing-Abmahnungen: Wird nicht durch die Unterlassungserklärung die Tat eingestanden und die Schuld anerkannt? Die Antwort: Es kommt darauf an, was man unter dem Begriff „Schuldanerkenntnis“ versteht. Weiterlesen

Rechnung bezahlt – Forderung anerkannt, Anfechtung unmöglich?

Typischer Textbaustein in Rechnungen und Mahnungen einer Branchenbuchfalle, einer Internet-Abofalle oder ähnlicher Abzockunternehmen, wenn der getäuschte Kunde eine ältere Rechnung bereits bezahlte: “Durch Ihre bereits geleistete Zahlung haben Sie die Wirksamkeit des Vertrages bestätigt, so dass Sie jetzt auch verpflichtet sind, die offene Rechnung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nach Ihrer Meinung nichtig oder anfechtbar sein sollte.” Stimmt das tatsächlich? Weiterlesen

Gewerbeauskunft-Zentrale: Rechnung bezahlt = Pech gehabt?

Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale.de wartete in der jüngsten Zeit bereits mehrfach mit einem neuen Textbaustein auf:

„Durch Ihre bereits geleistete Zahlung an die GWE GmbH haben Sie die Wirksamkeit des Vertrages gerade aus Ihrer Sicht bestätigt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nach Ihrer Meinung nichtig oder anfechtbar sein sollte. Dies ergibt sich zwingend aus den §§ 141, 144, 781 BGB und wurde in gleich gelagerten Fällen bereits höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof bestätigt, so dass Sie jetzt auch verpflichtet sind die offene Forderung zu bezahlen.“

Rechnung für das erste Vertragsjahr bezahlt = Forderung anerkannt = jede weitere Rechtsverteidigung gegen die Rechnung für das zweite Vertragsjahr ausgeschlossen? Wohl nein. Und die Rechnung für das erste Vertragsjahr bleibt wohl zu unrecht bezahlt. Weiterlesen