Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale.de wartete in der jüngsten Zeit bereits mehrfach mit einem neuen Textbaustein auf:
„Durch Ihre bereits geleistete Zahlung an die GWE GmbH haben Sie die Wirksamkeit des Vertrages gerade aus Ihrer Sicht bestätigt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nach Ihrer Meinung nichtig oder anfechtbar sein sollte. Dies ergibt sich zwingend aus den §§ 141, 144, 781 BGB und wurde in gleich gelagerten Fällen bereits höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof bestätigt, so dass Sie jetzt auch verpflichtet sind die offene Forderung zu bezahlen.“
Rechnung für das erste Vertragsjahr bezahlt = Forderung anerkannt = jede weitere Rechtsverteidigung gegen die Rechnung für das zweite Vertragsjahr ausgeschlossen? Wohl nein. Und die Rechnung für das erste Vertragsjahr bleibt wohl zu unrecht bezahlt.
Worum geht es?
§ 141 BGB gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, einen nichtigen Vertrag zu bestätigen. Ein nichtiges Rechtsgeschäft, ein nichtiger Vertrag ist unwirksam – die Parteien haben aber die Möglichkeit, den Vertrag zu bestätigen. Die Bestätigung des Vertrages gilt als neuer Vertragsabschluss.
§ 144 BGB schließt die Möglichkeit des geprellten Kunden aus, einen – beispielsweise wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsabschluss – anfechtbaren Vertrag nach einer Bestätigung tatsächlich anzufechten.
§ 781 BGB regelt das Schuldanerkenntnis – mit der ausdrücklichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Erklärung, eine (z.B. Geld-)Schuld werde anerkannt, schriftlich abgegeben werden muss.
Was sagt der Bundesgerichtshof?
Auch wenn es in dem Textbaustein anders klingen mag – eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten der GWE Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale.de, die deren Rechtsauffassung bestätigt, gibt es bislang nicht. Und es ist zu erwarten, dass es eine solche Entscheidung des BGH auch nie geben wird.
Der BGH entschied nämlich in seinem Urteil vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11 zulasten eines anderen Branchenverzeichnis-Anbieters:
„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“
Noch einmal: Dieses Urteil des BGH erging nicht gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit ihrem Internet-Branchenverzeichnis Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Aber die Feststellungen des BGH, die dessen Urteil tragen, sind auf das Geschäftsmodell der GWE Wirtschaftsinformations GmbH übertragbar. Sie sind übertragbar auf deren Gestaltung des Eintragungsformulars für das Branchenverzeichnis Gewerbeauskunft-Zentrale.de: Auch dort ist die Preisklausel Teil des Fließtextes, ohne am Anfang zu stehen, durch Fettdruck oder sonst auffällig hervorgehoben zu sein oder auf irgend eine andere Weise deutlich und unübersehbar ins Auge zu springen.
Der BGH urteilte kurz und knapp: Die Preisklausel ist nicht Vertragsbestandteil.
Ergebnis: Der Anbieter des Branchenverzeichnisses muss zwar den Brancheneintrag seines Kunden veröffentlichen. Der Kunde muss den Brancheneintrag aber nicht bezahlen.
Die böse Tat wendet sich gegen den Täter.
Der Kunde musste den Vertrag also nicht einmal anfechten, um seiner Zahlungspflicht zu entgehen.
Was heißt das hier?
Die §§ 141, 144 und 781 BGB stehen einer Rechtsverteidigung nicht entgegen. Und was ohne Rechtsgrund bereits bezahlt wurde, kann von Rechts wegen zurück gefordert werden. Das steht so in § 812 BGB.