Anforderungen an das strafbare Zur-Schau-Stellen der Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 25.04.2017, Az. 4 StR 244/16: Hilflosigkeit im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet. Das Tatbestandsmerkmal „Zur-Schau-Stellen“ setzt eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraus, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird. Weiterlesen