Vermarktung einer Immobilie ohne Auftrag des Eigentümers und Veröffentlichung von Exposés mit Fotos in Immobilienportalen und Broschüren – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Versäumnisurteil vom 30. April 2026, Az. III ZR 164/25: Ein Immobilienmakler, der von einem Mieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt wurde, handelt gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Veröffentlicht er dabei jedoch Innenraumfotos der Immobilie, kann dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zustehen – und damit auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Weiterlesen