Unzulässiger Überwachungsdruck durch Videoüberwachung des Nachbargrundstücks auch bei leerstehendem Wohnhaus – das Amtsgericht Gelnhausen entschied mit Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24: Der Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn bereits die Unterlassung der Videoüberwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es möglich ist, dass die die Videokamera das Grundstück erfassen oder auf dieses geschwenkt werden kann. Unerheblich ist, ob das dort stehende Haus bewohnt ist. Weiterlesen