Urteil: Irreführung durch Platzhalter im Web-Impressum

Irreführung und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Platzhalter im Web-Impressum – das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16: Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seiner Anbieterkennzeichnung die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“, liegt hierin ein Verstoß gegen die Impressumspflichten nach § 5 TMG. Das gleiche gilt für vergleichbare Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummern. Ein derartiger Verstoß ist zugleich wettbewerbsrechtlich unlauter und kann abgemahnt werden. Weiterlesen