Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11: Wer einer Werkstatt „für den Fall der Fälle“ seine Telefonnummer hinterlässt, erteilt hierdurch noch nicht seine Einwilligung zu einer telefonischen Kunden-Zufriedenheitsbefragung im Anschluss an die Reparatur. Weiterlesen