BGH: Unterlassungsanspruch kann Rückrufpflicht mit umfassen

Umfang der Unterlassungsverpflichtung und Ordnungsgeld nach Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15: Die Unterlassungsverpflichtung kann auch eine Pflicht zum aktiven Rückruf beinhalten. Ein Verstoß gegen diese Rückrufpflicht hat zur Folge, dass gegen den Unterlassungsschuldner ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Weiterlesen