Neue Entscheidung zum Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – das Landgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18: Die Regelungen der DSGVO zur Durchsetzung von Ansprüchen im Falle eines Verstoßes sind abschließend. Für eine Anwendbarkeit des UWG neben der DSGVO ist kein Raum. Mitbewerber können eine Verletzung von Regelungen der DSGVO nicht nach Wettbewerbsrecht gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG abmahnen. Weiterlesen