Englischsprachige Website und urheberrechtlicher Inlandsbezug – das Amtsgericht Deggendorf entschied mit Urteil vom 09.02.2023, Az. 3 C 825/22: Einer Website eines Unternehmens, die ausschließlich Texte in englischer Sprache enthält, fehlt der Inlandsbezug, auch wenn der Inhaber des Unternehmens seinen Sitz in Deutschland hat. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist in diesem Fall nicht anwendbar. Folge hiervon ist, dass aus dem UrhG kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden kann. Weiterlesen