Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht in der Immobilienbranche – das Landgericht Mainz entschied mit Anerkenntnisurteil vom 05.02.2015, Az. 10 HK O 511/14: Eine Bausparkasse darf Verbraucher nicht ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anrufen, um die Daten möglicher ImmobilienInteressenten zu erfragen. Ebenso darf eine Bausparkasse keine Schreiben an Verbraucher versenden, mit denen die Adressaten aufgefordert werden, eine mit persönlichen Daten anderer Personen ausgefüllte Antwortkarte zu übersenden, solange diese Dritten hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt haben. Weiterlesen