Kein Anspruch auf Erstattung doppelter Inkassokosten von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt – das Amtsgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 14.04.2021, Az. 3 C 2746/20: Weigert sich die Schuldnerpartei nach Einschaltung eines Inkassounternehmens weiterhin, die Forderung zu begleichen, so ist die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung nicht notwendig. Die Gläubigerpartei hat keinen Anspruch auf Ersatz der dadurch hinzugekommenen Anwaltsgebühren. Weiterlesen