Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unverpixelte Abbildung des Angeklagten und presserechtlicher Unterlassungsanspruch – das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 21.04.2026, Az. 203 O 144/26: Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten ist für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Weiterlesen