Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unverpixelte Abbildung des Angeklagten und presserechtlicher Unterlassungsanspruch – das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 21.04.2026, Az. 203 O 144/26: Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten ist für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Sachverhalt: Worum geht es?
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens ist gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Die Namen der Angeklagten sind zu schwärzen.
Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.
Hiergegen wandte sich der Verfügungskläger mit seinem presserechtlichen Eilantrag.
Ergebnis: Wie entschied das Gericht?
Der Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer – Pressekammer – des Landgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Der Verfügungskläger sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung aus dem Strafverfahren bindend.
Die Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.2026 zitiert die Vorsitzende der Pressekammer mit deren Urteilsbegründung:
„Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“
Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es gegen die Anordnung nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.
Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht:
„Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer.“
Auswirkung auf die Praxis
Noch – Stand 22.04.2026 – ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Angeklagte und erst recht deren Verteidiger sollten so früh wie möglich darauf hinwirken, dass der Strafrichter oder der Vorsitzende der Strafkammer eine klare sitzungspolizeiliche Anordnung erlässt, wonach über den Angeklagten nur anonymisiert berichtet werden darf: Fotos müssen verpixelt werden und der volle Name darf nicht genannt werden. Auf diese Weise können später alle persönlichkeitsrechtlichen und presserechtlichen Ansprüche wegen der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal offen gehalten werden.
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