Das Landgericht Saarbrücken entschied mit Urteil vom 09.03.2012, Az. 10 S 12/12: Ein Mobilfunk-Anbieter muss seinen Kunden aktiv auf anfallende Roaming-Gebühren im Ausland hinweisen. Anderenfalls hat der Mobilfunk-Anbieter keinen Anspruch auf die Roaming-Zusatzgebühren. Weiterlesen