LG Saarbrücken: Hinweispflicht auf erhöhte Roaming-Gebühren

Das Landgericht Saarbrücken entschied mit Urteil vom 09.03.2012, Az. 10 S 12/12: Ein Mobilfunk-Anbieter muss seinen Kunden aktiv auf anfallende Roaming-Gebühren im Ausland hinweisen. Anderenfalls hat der Mobilfunk-Anbieter keinen Anspruch auf die Roaming-Zusatzgebühren.

Was war geschehen?

Der Beklagte hatte mit der Klägerin, einer deutschen Mobilfunk-Anbieterin, einen Vertrag mit einer Internet-Flatrate geschlossen. Während seines Urlaubs auf einer spanischen Ferieninsel nutzte er seine SIM-Karte per Handy und Laptop weiterhin. Die Klägerin sperrte dem Beklagten den Anschluss, als die dadurch anfallenden Roaming-Kosten einen Betrag von mehr als 3.000 € erreicht hatten. Nachdem der Beklagte seine Rechnung im Anschluss nicht hatte zahlen wollen, erhob die Mobilfunk-Anbieterin vor dem Landgericht Saarbrücken Klage gegen ihren Kunden.

Wie entschied das Gericht?

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Für Klägerin als Mobilfunk-Anbieterin sei es eine ungeschriebene Nebenpflicht im Rahmen des Mobilfunkvertrages gewesen, ihrem Kunden bei einer Auslandsreise unentgeltlich individuelle, konkrete und substanzielle Informationen über den dafür geltenden Tarif zukommen zu lassen. Dies hätte die Klägerin per Versendung einer SMS oder E-Mail, aber auch Anzeige per Pop-Up-Fenster auf dem Endgerät des Beklagten tun können. Außerdem habe das Mobilfunk-Unternehmen seinen Kunden nicht rechtzeitig auf die Kostenexplosion aufmerksam gemacht. Durch die Buchung der Flatrate habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er seine monatlichen Kosten begrenzen und sich vor einem unbewussten Kostenanstieg habe schützen wollen. Nachdem der innerdeutsche Flatrate-Monatspreis um das Doppelte überschritten worden sei, hätte der Anbieter seinen Kunden warnen müssen. Auf diese Art hätte sich der Mobilfunker davon überzeugen müssen, dass sein Kunde den teuren Zugriff auf den ausländischen Dienst tatsächlich gewollt habe. Da die Klägerin diese Pflichten nicht erfüllt habe, stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wie die Forderung der Klägerin wegen der Verletzung von Schutzpflichten zu.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung für die Praxis?

Das Urteil liegt auf einer Linie etwa mit der Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11. Auch dort wurde die Klage der Telefongesellschaft abgewiesen, weil diese den Kunden nicht vor der Kostenexplosion gewarnt hatte.

 

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