Datenschutzrecht und Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht und Internet-Auftritt – das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.01.2015, Az. 9 Ta BV 51/14: Die Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht Mitbestimmung des Betriebsrats.
Die Seite als solche sei keine technische Einrichtung im Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche technische Einrichtung setze voraus, dass sie jedenfalls teilweise aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstelle.