Zur Werbung für Silikon-Pads, die unter anderem zum Schutz vor Elektrosmog dienen sollen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2012, Az. 4 U 163/12: Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen trifft, muss auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun kann, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert ist, hat er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Weiterlesen